TE Dsk BescheidBeschwerde 2014/9/2 DSB-D122.114/0005-DSB/2014

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Veröffentlicht am 02.09.2014
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §7 Abs2
DSG 2000 §7 Abs3
DSG 2000 §8 Abs1 Z1
DSG 2000 §28 Abs1
DSG 2000 §28 Abs2
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §31 Abs7
AMSG §25 Abs1
AMSG §25 Abs8
AMFG §6 Abs1
AMFG §6 Abs3

Text

GZ: DSB-D122.114/0005-DSB/2014 vom 2.9.2014

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

Spruch:

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Erwin Ulrich G*** (Beschwerdeführer) vom 4. März 2014 gegen das Arbeitsmarktservice (kurz AMS), Regionale Geschäftsstelle M***stadt (Beschwerdegegner), vertreten durch die AMS-Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge entgegen ausdrücklichen Widerspruchs des Beschwerdeführers erfolgter Übermittlung von Name, Wohnort, Postleitzahl und Telefonnummer des Beschwerdeführers an Unternehmen im Wege eines seit 19. Februar 2014 im eJob-Room des AMS abrufbar gemachten Stelleninserats wie folgt:

?    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 und 2, § 31 Abs.2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 25 Abs. 1 und 8 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 idF BGBl. I Nr. 138/2013, und § 6 Abs. 1 und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 idF BGBl. I Nr. 71/2013.

Begründung:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 4. März 2014 datierenden und selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzbehörde eingebrachten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner, entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch und seinem mündlich (am 19. Februar 2014) und schriftlich (Einschreibbrief vom 25. Februar 2014) erhobenen Widerspruch, eine Online-Stellenanzeige mit seinen Daten in den sogenannten „eJob-Room“ des AMS gestellt habe. Er habe auch keine entsprechende „Betreuungsvereinbarung“ mit dem Beschwerdegegner unterschrieben. Er sei daraufhin unter Berufung auf den eJob-Room am 3. März 2014 von einer Anruferin telefonisch wegen einer Lehrausbildung kontaktiert worden. Seine Telefonnummer sei aber geheim, das heißt nicht allgemein verfügbar.

Der Beschwerdegegner brachte, vertreten durch die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des AMS, mit Stellungnahme vom 19. März 2014 vor, gemäß § 25 Abs. 1 und 8 AMSG sowie § 6 Abs. 1 und 3 AMFG gesetzlich ermächtigt zu sein, für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses notwendige Daten an Arbeitgeber übermitteln zu dürfen, wobei eine Vormerkung als arbeitsuchende Person als Zustimmung gelte. Der Arbeitsuchende dürfe eine solche Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern. Solche Gründe habe der Beschwerdeführer aber weder nachgewiesen noch behauptet. Überdies könnten nur beim AMS registrierte Arbeitgeber die Kontaktdaten einer als arbeitsuchend vorgemerkten Person abrufen.

Der Beschwerdeführer erwiderte darauf in seiner Stellungnahme vom 31. März 2014 Folgendes: Er widerspreche der gesetzlich vorgesehenen Verarbeitung seiner Daten durch das AMS keineswegs, bevorzuge es aber, schon allein aus Beweisgründen, von potenziellen Arbeitgebern schriftlich kontaktiert zu werden. Der einzige Kontakt, der ihn über das eJob-Room-Inserat erreicht habe, habe ihm keine Stelle anbieten sondern über „Lehre im 2. Bildungsweg“ informieren wollen. Der Betreuungsplan sei auch keine zivilrechtliche Vereinbarung, da er ja nicht freiwillig abgeschlossen werde.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, Daten des Beschwerdeführers an Arbeitgeber zu übermitteln.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt und wird vom Beschwerdegegner betreut.

Nach einem Beratungsgespräch am 19. Februar 2014, nach dem ihm ein Vorschlag für eine Betreuungsvereinbarung übermittelt wurde, der der Beschwerdeführer aber nicht zugestimmt hat, stellte der Beschwerdegegner im eJob-Room, der Online-Stellenbörse des AMS, folgendes Inserat Online:

„Engagierter Bürogehilfe mit Praxis, wohnhaft in O***kirchen, Word, Excel, Office, SAP, Pro Faktura etwas Buchhaltungskenntnisse, sucht Vollzeitbeschäftigung in den Bezirken Lilienfeld und St. Pölten, Stadt Krems, Stadt Melk und im Raum Wien. Der Arbeitsort sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Über einen Vorstelltermin in ihrem Unternehmen würde ich mich sehr freuen.

PST-Nr.: *5*4*43*“

Für beim AMS registrierte Arbeitgeber sind zusätzlich der Name, Wohnort und Postleitzahl sowie die nicht in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse eingetragene Telefonnummer des Beschwerdeführers abrufbar.

Der Beschwerdeführer erhob am 25. Februar 2014 mit eingeschriebener Briefsendung schriftlich „Einwendungen gegen den Betreuungsplan vom 19. Februar 2014“.

Darin untersagte er generell die Übermittlung irgendwelcher personenbezogenen Daten und unter anderem ausdrücklich die Übermittlung seiner privaten Telefonnummer an Unternehmen. Als Grund dafür gab er an, er habe so keine Kontrolle über den Zeitpunkt, und Unternehmen könnten ihn in ungünstigen Momenten anrufen, was seine Vermittlungschancen verringern könnte.

Zumindest einmal, am 3. März 2014, wurde der Beschwerdeführer telefonisch unter Berufung auf das Inserat im eJob-Room kontaktiert.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkundenkopien (Ausdruck der – nicht unterschriebenen – Betreuungsvereinbarung vom 19. Februar 2014 und der Einwendungen dagegen vom 25. Februar 2014). Der Text des Inserats im eJob-Room ist als Anhang zur Betreuungsvereinbarung wiedergegeben.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und Zulässigkeit der Beschwerde

Die Datenschutzbehörde ist zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zuständig. Die Beschwerde wurde innerhalb der Fristen nach § 34 Abs. 1 DSG 2000 erhoben und ist daher zulässig.

2. in der Sache selbst

Gegenstand dieser Beschwerde ist nicht der Inhalt des gemäß § 38c AMSG aufzustellenden Betreuungsplans sondern die Übermittlung von Daten des Beschwerdeführers an Arbeitgeber.

Diesbezüglich hat sich die Beschwerde jedoch als unbegründet erweisen.

Bereits in der Rechtsprechung der früheren Datenschutzkommission wurde geklärt, dass das AMS berechtigt ist, für Zwecke der Arbeitsvermittlung Daten einer als arbeitsuchend vorgemerkten Person an Arbeitgeber zu übermitteln (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 30. 9. 2011, K121.721/0009-DSK/2011, RIS).

Die Datenschutzbehörde sieht keinen Grund, von dieser Gesetzesauslegung abzugehen.

Es handelt sich dabei um eine gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 25 Abs. 1 und 8 AMSG und § 6 Abs. 1 und 3 AMFG gesetzlich vorgesehene Datenverwendung, gegen die kein wirksamer Widerspruch gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 DSG 2000 möglich ist und für die keine Zustimmung des Betroffenen benötigt wird.

Beim Namen, der Telefonnummer und dem Wohnort (PLZ) eines Arbeitsuchenden handelt es sich um Daten, die gemäß § 25 Abs. 8 AMSG „für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ... benötigt werden.“ Ohne diese Kontaktdaten sind weder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen möglich, noch kann ein potenzieller Arbeitgeber ohne diese Daten abschätzen, ob der Arbeitsuchende auf Grund der Distanz zwischen Wohnadresse und Arbeitsort überhaupt für eine Stelle in Frage kommt.

„Gerechtfertigte Einschränkungen“ gemäß § 6 Abs. 3 AMFG hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sein gemachter Einwand, Anrufe könnten ihn „in ungünstigen Momenten“ erreichen und so seine Vermittlungschancen verringern, kann nicht als stichhaltig bezeichnet werden, da verminderte und aufwändiger gestaltete Kontaktmöglichkeiten – der Beschwerdeführer wünscht, von potenziellen Arbeitgebern ausschließlich brieflich kontaktiert zu werden - nach allgemeiner Lebenserfahrung bloß dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht kontaktiert wird. Auch zeigt er damit keine besondere oder überwiegende Schutzwürdigkeit der nach seinem Wunsch geheim zu haltenden Daten auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 abzuweisen.

Schlagworte

Geheimhaltung, AMS, gesetzlich vorgesehene Datenverwendung, Kontaktdaten eines Arbeitsuchenden, Telefonnummer, eJob-Room, Online-Stelleninserat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D122.114.0005.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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