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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMFG §27 Abs1 litd;Rechtssatz
Kurzarbeit im Sinne der üblichen arbeitsrechtlichen, dem AMFG zugrunde liegenden Terminologie verrichten Arbeitnehmer, die in einer auf Grund wirtschaftlicher bzw betrieblicher Notwendigkeiten vorübergehend reduzierten Arbeitszeit mit entsprechender Engeltkürzung beschäftigt werden, für deren Entschädigung dem Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach den zitierten Bestimmungen des AMFG Beihilfen gewährt werden (Hinweis Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 308).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080031.X02Im RIS seit
22.11.2001