RS Vwgh 1990/11/27 89/08/0031

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §27 Abs1 litd;
AMFG §29;
AMFG §30;
VwRallg;

Rechtssatz

Kurzarbeit im Sinne der üblichen arbeitsrechtlichen, dem AMFG zugrunde liegenden Terminologie verrichten Arbeitnehmer, die in einer auf Grund wirtschaftlicher bzw betrieblicher Notwendigkeiten vorübergehend reduzierten Arbeitszeit mit entsprechender Engeltkürzung beschäftigt werden, für deren Entschädigung dem Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach den zitierten Bestimmungen des AMFG Beihilfen gewährt werden (Hinweis Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 308).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080031.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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