Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde folgender Sachverhalt: Über Anzeige der Verkehrsabteilung, Außenstelle Graz-West, vom 24.3.1995 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO eingeleitet und ein Rechtshilfeersuchen um Einvernahme des Beschuldigten an die deutsche Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zustellung des am 2.12.1996 abgefertigten Straferkenntnisses an die Rechtsanwältin D. war nicht mehr rechtswirksam, da der Erstbehörde bereits am 9.1.1996 schriftlich klar hervorgehend angezeigt wurde, daß ab diesem Zeitpunkt "nunmehr" die Rechtsanwälte R. den Berufungswerber vertraten. So ergab sich aus dieser Vertretungsanzeige mangels Enthaltens des Wortes auch nicht, daß eine Doppelvertretung mit der Anwältin D. vorlag; vielmehr deutete das Wort "nunmehr" auf einen Ver... mehr lesen...