Die Zustellung des am 2.12.1996 abgefertigten Straferkenntnisses an die Rechtsanwältin D. war nicht mehr rechtswirksam, da der Erstbehörde bereits am 9.1.1996 schriftlich klar hervorgehend angezeigt wurde, daß ab diesem Zeitpunkt "nunmehr" die Rechtsanwälte R. den Berufungswerber vertraten. So ergab sich aus dieser Vertretungsanzeige mangels Enthaltens des Wortes auch nicht, daß eine Doppelvertretung mit der Anwältin D. vorlag; vielmehr deutete das Wort "nunmehr" auf einen Vertreterwechsel hin. Daher war hier die Bestimmung des § 9 Abs 2 ZustG ,wonach beim Vorhandensein mehrerer Zustellungsbevollmächtigter die Zustellung bewirkt werden kann, wenn auch nur an einen von ihnen zugestellt wird, nicht anwendbar.
Somit mußte mangels rechtswirksamer Zustellung des Straferkenntnisses die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages, das Straferkenntnis den Rechtsanwälten R. zuzustellen, behoben werden. Da aber wegen der mittlerweile eingetretenen Strafbarkeitsverjährung ein Straferkenntnis gar nicht mehr rechtswirksam (an die Rechtsvertreter) zugestellt werden durfte, war gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.