Eine Zustellung nach § 24 ZustG, etwa die Ausfolgung versandbereiter Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde an den Empfänger, setzt voraus, dass die Behörde das von ihr stammende Schriftstück direkt an den (bezeichneten) Empfänger ausfolgt. Daher liegt keine solche Zustellung vor, wenn die Behörde ihren versandbereiten Baueinstellungsbescheid der bei ihr beschäftigten Lebensgefährtin des Bruders des Empfängers übergibt. Eine Heilung dieses Zustellmangels tritt erst nach § 7 ZustG mit dem nachweislichen Zukommen des Schriftstückes an den Empfänger ein.