TE Bvwg Beschluss 2024/8/1 W605 2292448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
ZustG §17
ZustG §21
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W605 2292448-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Prof Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde des XXXX und des mj. XXXX vom 26.04.2024 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, vom 29.03.2024, GZ: XXXX , betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Prof Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde des römisch 40 und des mj. römisch 40 vom 26.04.2024 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, vom 29.03.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Am 28.03.2024 erhob der Erstbeschwerdeführer im eigenen Namen wie im Namen seines minderjährigen Sohnes und Zweitbeschwerdeführers, eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft durch eine in 6020 Innsbruck ansässige Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe.

Der Erstbeschwerdeführer ist für den Zweitbeschwerdeführer seit dem 19.04.2018 nicht mehr obsorgeberechtigt und damit auch nicht mehr vertretungsbefugt.

2. Mit Bescheid vom 29.03.2024, GZ. XXXX , lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab (Spruchpunkt 1.), weil die Beschwerde aufgrund ihres sich wiederholenden und rechtsmissbräuchlichen Charakters als exzessiv einzustufen sei. Die namens des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und daher für ihn nicht vertretungsbefugt sei (Spruchpunkt 2.). Zudem wurde der vom Erstbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen, weil in einem Administrativverfahren keine Möglichkeit zur Gewährung von Verfahrenshilfe bestehe (Spruchpunkt 3.).2. Mit Bescheid vom 29.03.2024, GZ. römisch 40 , lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab (Spruchpunkt 1.), weil die Beschwerde aufgrund ihres sich wiederholenden und rechtsmissbräuchlichen Charakters als exzessiv einzustufen sei. Die namens des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und daher für ihn nicht vertretungsbefugt sei (Spruchpunkt 2.). Zudem wurde der vom Erstbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen, weil in einem Administrativverfahren keine Möglichkeit zur Gewährung von Verfahrenshilfe bestehe (Spruchpunkt 3.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer mit E-Mail vom 26.04.2024 eine Beschwerde, wobei jegliche Angaben, aus welchen sich der Beschwerdeumfang oder die Beschwerdegründe ergäben, fehlten. In seiner ergänzenden Eingabe vom 03.05.2024 machte der Erstbeschwerdeführer ebenfalls keine diesbezüglichen ergänzenden Angaben, sondern übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem rechtlichen Vertreter der Mutter des Zweitbeschwerdeführers betreffend ein an diesen gerichtetes Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer mit E-Mail vom 26.04.2024 eine Beschwerde, wobei jegliche Angaben, aus welchen sich der Beschwerdeumfang oder die Beschwerdegründe ergäben, fehlten. In seiner ergänzenden Eingabe vom 03.05.2024 machte der Erstbeschwerdeführer ebenfalls keine diesbezüglichen ergänzenden Angaben, sondern übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem rechtlichen Vertreter der Mutter des Zweitbeschwerdeführers betreffend ein an diesen gerichtetes Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO.

4. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 23.05.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Mit Eingabe vom 31.05.2024 führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ausschließlich in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aus, dass bzw. warum die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der namens seines minderjährigen Sohnes eingebrachten Beschwerde nicht vor lägen.

6. Auch seine Eingaben am 02.06.2024 und am 03.06.2024 enthielten hinsichtlich der Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Bescheides keine ergänzenden oder erläuternden Ausführungen, sondern übermittelte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde adressierte und gegen XXXX bzw. den Verein „ XXXX “ gerichtete Datenschutzbeschwerden. 6. Auch seine Eingaben am 02.06.2024 und am 03.06.2024 enthielten hinsichtlich der Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Bescheides keine ergänzenden oder erläuternden Ausführungen, sondern übermittelte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde adressierte und gegen römisch 40 bzw. den Verein „ römisch 40 “ gerichtete Datenschutzbeschwerden.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.06.2024, versandt per RSa an die durch den Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Beschwerde bekannt gegebenen Adresse in XXXX (bei welcher es sich (auch aktuell) um die aufrechte Wohnsitzadresse des Erstbeschwerdeführers handelt), forderte das erkennende Gericht den Erstbeschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und zum Begehren im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3., abzugeben. 7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.06.2024, versandt per RSa an die durch den Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Beschwerde bekannt gegebenen Adresse in römisch 40 (bei welcher es sich (auch aktuell) um die aufrechte Wohnsitzadresse des Erstbeschwerdeführers handelt), forderte das erkennende Gericht den Erstbeschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und zum Begehren im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3., abzugeben.

8. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2024 durch Hinterlegung beim Postamt 6022 zugestellt. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war 06.06.2024. Das Schreiben wurde durch den Erstbeschwerdeführer binnen der Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht behoben und wurde dieses mit 04.07.2024 wieder an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

9. Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen und keine Stellungnahme zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und zum Begehren im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheids abgegeben oder ein sonstiges seine Beschwerde konkretisierendes Vorbringen erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen zu Verfahrensgang und mangelnder Reaktion auf den erteilten Verbesserungsauftrag beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere

-        die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom 26.04.2024 samt den ergänzenden Eingaben vom 03.05.2024, 31.05.2024 und 02.06.2024,

-        dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2024, GZ. XXXX -        dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2024, GZ. römisch 40

-        dem erteilten Mangelbehebungsauftrag vom 03.05.2024, zugestellt per Hinterlegung, Beginn der Abholfrist am 06.06.2024 und

-        dem Auszug aus dem Zentralem Melderegister.

Dass der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer, seinen minderjährigen Sohn, nicht obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts Trient – Außenabteilung Bozen vom 19.04.2018, Zl. 266/2018 und Zl. 4327/2017, das der belangten Behörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Sorgerechtsentzug nicht rechtswirksam sei oder dass dem Beschwerdeführer inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das Dekret des Jugendgerichts Bozen vom 31.03.2021, Zl. 268/2021, vorgelegt hatte, zu verweisen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Dieses wurde durch den Erstbeschwerdeführer selbst im Rahmen seiner hg. Eingabe zur AZ. W605 2224051-2, OZ 1, vorgelegt Dass der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer, seinen minderjährigen Sohn, nicht obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts Trient – Außenabteilung Bozen vom 19.04.2018, Zl. 266/2018 und Zl. 4327/2017, das der belangten Behörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Sorgerechtsentzug nicht rechtswirksam sei oder dass dem Beschwerdeführer inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das Dekret des Jugendgerichts Bozen vom 31.03.2021, Zl. 268/2021, vorgelegt hatte, zu verweisen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 12, HKÜ abgewiesen wurde, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Dieses wurde durch den Erstbeschwerdeführer selbst im Rahmen seiner hg. Eingabe zur AZ. W605 2224051-2, OZ 1, vorgelegt

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

Gemäß § 27 Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

§ 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, lautet auszugsweise:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, lautet auszugsweise:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“


§ 21 ZustG lautet: Paragraph 21, ZustG lautet:

„Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“Paragraph 21, Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“

3.2. Zu A)

3.2.1. Der Inhalt einer Beschwerde richtet sich nach § 9 Abs. 1 VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde neben der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten.3.2.1. Der Inhalt einer Beschwerde richtet sich nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde neben der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten.

Weist die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht alle von § 9 VwGVG geforderten Inhalte auf (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Es ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Anbringen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).Weist die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht alle von Paragraph 9, VwGVG geforderten Inhalte auf (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der – gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Es ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Anbringen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).

3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zur Behebung des Mangels der Beschwerde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Der diesbezügliche Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt.

Wird der Empfänger beim (physischen) Zustellversuch nicht angetroffen, ist das Dokument gemäß § 17 ZustG zu hinterlegen; daher gilt für den Zustellzeitpunkt bzw. die nicht erfolgte Zustellung wegen fehlender Kenntnisnahme auf Grund von Abwesenheit § 17 Abs.3 ZustG (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 217). Seit der Novelle des ZustG zu BGBl. I Nr. 5/2008 ist bei der Zustellung zu eigenen Handen bei Nichtantreffen des Empfängers beim Zustellungsversuch kein zweiter Zustellungsversuch vorgesehen. Wird der Empfänger beim (physischen) Zustellversuch nicht angetroffen, ist das Dokument gemäß Paragraph 17, ZustG zu hinterlegen; daher gilt für den Zustellzeitpunkt bzw. die nicht erfolgte Zustellung wegen fehlender Kenntnisnahme auf Grund von Abwesenheit Paragraph 17, Absatz , ZustG (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 217). Seit der Novelle des ZustG zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist bei der Zustellung zu eigenen Handen bei Nichtantreffen des Empfängers beim Zustellungsversuch kein zweiter Zustellungsversuch vorgesehen.

Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Das hinterlegte Dokument gilt am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (VwGH 20.03.2009, 2008/02/0139).

Wie festgestellt wurde der gegenständliche Mangelbehebungsauftrag nach durch Hinterlegung beim Postamt 6022 und Bereithaltung zur Abhaltung beginnend mit 06.06.2024 zugestellt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Zustelladresse war die aktuelle Wohnsitzadresse des Erstbeschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist trotz Zustellung der Aufforderung zur Mängelbehebung dieser nicht innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist nachgekommen, obwohl ihm das Schreiben hinterlegt und er von der Hinterlegung (nachweislich) verständigt worden war. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es daher ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH vom 23.11.2016, 2013/05/0175; 02.11.2022, Ra 2021/11/0188). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).Der Beschwerdeführer ist trotz Zustellung der Aufforderung zur Mängelbehebung dieser nicht innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist nachgekommen, obwohl ihm das Schreiben hinterlegt und er von der Hinterlegung (nachweislich) verständigt worden war. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es daher ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH vom 23.11.2016, 2013/05/0175; 02.11.2022, Ra 2021/11/0188). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, vergleiche VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).

3.2.3. Sofern der Erstbeschwerdeführer in Vertretung und im Namen des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. erhob, fehlt es ihm an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, da er über keine Vertretungsbefugnis für seinen minderjährigen Sohn verfügt. Die Beschwerde im Namen des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2. war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).

Schlagworte

Beschwerdegründe Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W605.2292448.1.00

Im RIS seit

27.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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