BESCHLUSS: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung von Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.07.2018, Zl. *** wird gemäß §§ 28 i.V.m. 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.02.2019 Norm: ZustG §7ZustG §16 Abs2VwGVG 2014 §31
Rechtssatz: Erweist sich der Zustellmangel als geheilt und ist daher von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde auszugehen, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdefrist; Zustellmangel; ... mehr lesen...