Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
ZustG §7Rechtssatz
Erweist sich der Zustellmangel als geheilt und ist daher von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde auszugehen, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdefrist; Zustellmangel; Heilung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.901.007.2018Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019