RS Lvwg 2019/2/12 LVwG-AV-901/007-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

ZustG §7
ZustG §16 Abs2
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Erweist sich der Zustellmangel als geheilt und ist daher von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde auszugehen, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdefrist; Zustellmangel; Heilung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.901.007.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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