TE Lvwg Beschluss 2019/2/12 LVwG-AV-901/007-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

ZustG §7
ZustG §16 Abs2
VwGVG 2014 §31

Text

BESCHLUSS:

1.   Der Antrag auf Wiedereinsetzung von Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.07.2018, Zl. *** wird gemäß §§ 28 i.V.m. 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.


Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat in einem nach dem Waffengesetz (WaffG) geführten Verfahren dem Beschwerdeführer keine Ausnahmebewilligung zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind, erteilt und den von ihm gestellten Antrag abgewiesen.

Nach erfolgter Beschwerdeerhebung wurde der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die 4-wöchige-Rechtsmittelfrist nicht gewahrt und die Beschwerde verspätet erhoben sein könnte.

Nach Beschwerdevorlage an das Landesverwaltungsgericht wurde in der Sache ein weiteres Vorbringen dahingehend erstattet, dass aufgrund des Vorliegens eines Zustellmangels nicht von einer Zustellung (wie auf dem Rückschein aufscheine) ausgegangen werden könne, die Beschwerde, weil der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zugekommen sei, deshalb als rechtzeitig angesehen werden müsse, sowie noch in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin mit Beschluss vom 18. September 2018 den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Nach erfolgter Revision hat der Verwaltungsgerichtshof den bezeichneten Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und in der Sache nach Zitat des § 16 Zustellgesetz auf die Leitlinien seiner diesbezüglichen Rechtsprechung verwiesen.

Insbesondere auf die in § 16 Abs. 2 Zustellgesetz normierten Voraussetzungen betreffend einen Ersatzempfänger, sowie es bei einer Bestreitung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ersatzzustellung zur Frage des Vorliegens einer rechtswirksamen Zustellung konkreter Feststellungen dahingehend bedürfe, wer die Sendung übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Zustellgesetz durch den Ersatzempfänger erfüllt wurden. Sowie in weiterer Folge auch ergänzende Erhebungen und Feststellungen darüber notwendig seien, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger der Bescheid tatsächlich zugekommen sei, dies zwecks Beurteilung der Frage, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß § 7 des Zustellgesetzes eingetreten ist.

Unstrittig ergibt sich dazu aus der Aktenlage, dass der RSb-Brief der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 11.07.2018 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers vom Zusteller dem zu dieser Zeit dort aufhältigen Schwiegersohn des Beschwerdeführers übergeben wurde, welcher sich dort allerdings nur auf Besuch aufhielt und keinen Wohnsitz an dieser Adresse hat. Nach der Übernahme und Ablage der RSb-Sendung durch seinen Schwiegersohn ist dem Beschwerdeführer das Schreiben erst bei Durchsicht der Post gemeinsam mit einem Mitarbeiter der C am 17.07.2018 zur Kenntnis gelangt, wobei der genannte Mitarbeiter darauf den Datumsstempel vom 17. Juli 2018 anbrachte.

Da der Schwiegersohn des Beschwerdeführers nur auf Besuch war, sowie sich bereits aus der Akte ergibt, dass dieser erwiesenermaßen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer desselben ist, er also die Voraussetzungen für einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 Zustellgesetz nicht erfüllt, ist von einem Zustellmangel auszugehen, dessen Heilung erst mit dem Tag an dem die Sendung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, als geheilt angesehen werden kann.

Ausgehend von einer Heilung des Zustellmangels mit dem tatsächlichen Zukommen der Sendung an den Beschwerdeführer am 17.07.2018 erweist sich allerdings die von ihm erhobene Beschwerde als rechtzeitig, weshalb keine Fristversäumnis vorliegt, sowie aus der Entscheidung VwGH Ra 2018/03/0125-5 auch die Behebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes in seinem Spruchpunkt 2. abgeleitet werden muss, weshalb aufgrund der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal sich die Entscheidung an dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdefrist; Zustellmangel; Heilung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.901.007.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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