Mit dem an die Verlassenschaft nach MM gerichteten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, wurde von der belangten Behörde über eine Berufung der genannten Verlassenschaft entschieden. Die Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Verlassenschaft am 13. April 1990 zugestellt. Bereits mit Beschluß des Gerichtes vom 13. März 1990 war jedoch der Nachlaß nach MM der Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Rechtskraft dieses Beschlusses war am ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VwGG §34 Abs1;ZustG;
Rechtssatz: Wenn eine Rechtsperson (hier: Verlassenschaft) zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingegangen. Schlagworte Offenbare Unzuständigke... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §17;AVG §21;AVG §62 Abs3;ZustG;
Rechtssatz: Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines (solchen) Begehrens auf Bescheidzustellung, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, ist nicht rechtswidrig. Das Recht auf Akteneinsicht eines Besch hat mit der Frage des Rechtes auf neuerliche Zustellung nichts zu tun. ... mehr lesen...