RS Vwgh 2008/1/9 AW 2007/07/0069

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Veröffentlicht am 09.01.2008
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Index

L60004 Landwirtschaftskammer Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LWKG OÖ 1967 §38 Abs8;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Mit Bescheid der Hauptwahlbehörde für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich wurde der Antragsteller seines Mandates als Bezirksbauernkammerobmann von Vöcklabruck gemäß § 38 Abs. 8 des OÖ Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55/1967 idgF enthoben. Diese Bestimmung sieht die Verlustigerklärung des Mandates in dem Fall vor, dass ein Mitglied der Organe der Landwirtschaftskammer aus der Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass der Antragsteller von seiner Wählergruppe ausgeschlossen worden sei. Das OÖ Landwirtschaftskammergesetz sieht vor, dass ein Mitglied eines Organs seines Mandates enthoben wird, wenn dieses Mitglied durch einen Ausschluss aus seiner Wählergruppe deren Vertrauen verliert; in diesem Fall wie auch im Fall eines Austritts aus der Wählergruppe repräsentiert dieses Mitglied nicht mehr die Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde. Dies entspricht dem im Gesetz vielfach zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Wählergruppen in den Organen der OÖ Landwirtschaftskammer entsprechend dem Wahlergebnis vertreten sein sollen. Dieser Grundsatz, nämlich dass die Vertretung in den Organen der Kammer dem Wählerwillen entsprechen soll, stellt daher ein in die Interessensabwägung einfließendes öffentliches Interesse dar. Dem gegenüber treten die vom Beschwerdeführer behaupteten persönlichen Nachteile, wie die Gefahr des Verlustes der persönlichen Glaubwürdigkeit, die Schädigung seines Rufes und der damit verbundene Schaden für seine berufliche Stellung als Selbstständiger in den Hintergrund. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an Sitzungen und Entscheidungen der Organe der Landwirtschaftskammer teilnehmen kann, vermag keinen überwiegenden Nachteil für ihn zu begründen. Die Interessensabwägung führt daher zum Ergebnis, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keinen unverhältnismäßigen Nachteilen des Antragstellers führt.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070069.A01

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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