I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 18. Mai 1998 eine Beschwerde wegen Zurückbehaltung eines Reisedokumentes durch Organe der belangten Behörde ein und begehrte den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Ein Kostenverzeichnis wurde beigelegt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte nach Aufforderung eine Gegenschrift vom 6. Juli 1998 vor und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem wurde der Fremdenpolizeiakt der Bundespolizeidirektion Graz, GZ.: FR 3495/98, vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Beschwerde nach § 79 a Abs 3 AVG vom Beschwerdeführer noch vor Abhaltung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung zurückgezogen, gebührt der belangten Behörde als obsiegende Partei im Sinne der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, ein Betrag von S 565,-- und als Schriftsatzaufwand ein Betrag von S 2.800,- - (analoge Anwendung des § 51 Verwaltungsgerichtshofgesetz). Ein Kostenverzicht wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben. Schlagworte Zurückzi... mehr lesen...