TE UVS Steiermark 1998/09/15 20.3-19/98

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Kosten im Beschwerdeverfahren des Herrn Philip N, geb. am 1. Juni 1977, vertreten durch Dr. Wolfgang V, gegenüber der Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde gemäß §§ 67 c, 79 a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, wie folgt entschieden:

Der Beschwerdeführer hat der Bundespolizeidirektion Graz als Ersatz für Aufwendungen einen Betrag von S 3.365,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 18. Mai 1998 eine Beschwerde wegen Zurückbehaltung eines Reisedokumentes durch Organe der belangten Behörde ein und begehrte den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Ein Kostenverzeichnis wurde beigelegt.

2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte nach Aufforderung eine Gegenschrift vom 6. Juli 1998 vor und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem wurde der Fremdenpolizeiakt der Bundespolizeidirektion Graz, GZ.: FR 3495/98, vorgelegt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark beraumte am 3. September 1998 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 3. September 1998 wurde die Beschwerde noch vor Abhaltung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

II. Gemäß § 79 a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67 c leg. cit. obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gemäß § 79 a Abs 3 leg. cit. ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird.

In dem zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde befindlichen Stadium des Verfahrens sind der belangten Behörde Kosten des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes erwachsen. Ein Kostenverzicht wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben (fernmündliche Mitteilung vom 7. September 1998).

Im Sinne der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, gebührt somit der belangten Behörde als Vorlageaufwand ein Betrag von S 565,-- und als Schriftsatzaufwand ein Betrag von S 2.800,-- (analoge Anwendung des § 51 Verwaltungsgerichtshofgesetz).

Schlagworte
Zurückziehung Kosten Vorlageaufwand Schriftsatzaufwand Aufwandersatzverordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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