Wird die Beschwerde nach § 79 a Abs 3 AVG vom Beschwerdeführer noch vor Abhaltung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung zurückgezogen, gebührt der belangten Behörde als obsiegende Partei im Sinne der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, ein Betrag von S 565,-- und als Schriftsatzaufwand ein Betrag von S 2.800,-
- (analoge Anwendung des § 51 Verwaltungsgerichtshofgesetz). Ein Kostenverzicht wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben.