TE Lvwg Erkenntnis 2016/6/25 KLVwG-S5-657/18/2016

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Veröffentlicht am 25.06.2016
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Entscheidungsdatum

25.06.2016

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSLG Krnt §1
GSLG Krnt §2
GSLG Krnt §3
GSLG Krnt §11
AVG §74 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des xxx, Agrarbehörde, vom xxx, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx, zu Recht erkannt:

 

I.           Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 2 lit. b und § 11 Güter- und Seilwege-Landesgesetz wird die Beschwerde als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

 

II.         Der Antrag des xxx, gerichtet auf Zuspruch der Kosten, gestellt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx wird

 

a b g e w i e s e n .

 

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

I.        Verfahrensgeschehen:

 

 

In seiner Eingabe vom xxx ersuchte xxx die belangte Behörde – xxx - Zwangsrechte zur Durchsetzung der Wiederherstellung der Bringungsmöglichkeit zugunsten seiner Parz.Nr. xxx, KG xxx, zu setzen. In der weiteren Eingabe vom xxx teilte xxx mit, dass er nach Besichtigung der über die Parz.Nr. xxx und xxx verlaufenden Weganlage feststellen habe müssen, dass dünne Baumstämme und Äste über diese Weganlage ragen würden. Weiters sei ein Kanalschacht derart verstopft, dass ein kleines Gerinne nicht durch das Rohr abfließen könne, sondern dass dadurch der Weg allmählich versumpfen würde. Abschließend ersuchte xxx neuerlich die belangte Behörde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit zu stellen.

 

Mit seiner Eingabe vom xxx beantragte xxx die Teilaufhebung eines Bringungsrechtes gemäß § 11 K-GSLG. Inhaltlich bezog er sich auf die Bescheide der xxx vom xxx, Zahl: xxx und vom xxx, Zahl: xxx, und den darin geregelten Zubringerweg zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke der Liegenschaften xxx vlg. xxx und xxx vlg. xxx. Voraussetzung für die Einräumung dieser mit Bescheid vom xxx getätigten Erweiterung des Bringungsrechtes sei der Umstand gewesen, dass die Parz.Nr. xxx im östlichen Bereich nicht erschlossen gewesen sei, sodass die Erschließung über die bereits mit Bescheid vom xxx festgelegte Bringungsanlage durch die im Bescheid vom xxx festgelegte Erweiterung zu erfolgen hätte. xxx führte in seinem Antrag weiters aus, dass der allenfalls zum Zeitpunkt der Erweiterung der Bringungsanlage, also im August xxx, vorgelegene Bringungsnotstand für xxx betreffend seine Parzelle xxx, jedenfalls nicht mehr vorliegen würde, weshalb der Antragsteller xxx berechtigt sei, die Teilaufhebung des Bringungsrechtes, nämlich in dem im Bescheid vom xxx festgelegten Ausmaß zu beantragen. Der Antragsteller xxx hielt weiters fest, dass xxx in der Zwischenzeit zwei weitere Zufahrten zur Parz.Nr. xxx erhalten hätte, weshalb ihm die Bewirtschaftung dieser Parzelle nicht nur über die noch verbleibende Bringungsanlage, die auch im westlichen Bereich auf seine Parz.Nr. xxx einmünden würde, sondern nunmehr auch im östlichen Bereich über zwei neue Zufahrten möglich sei. Ein Bewirtschaftungsnotstand sei nicht gegeben, sodass auch das Befahren der Liegenschaft abzweigend von der Haupttrasse bei Parz.Nr. xxx des xxx in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx und xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung des Gst.Nr. xxx nicht mehr notwendig sei. Der Bedarf für das Bringungsrecht sei dauernd weggefallen.

 

Am xxx führte die belangte Behörde eine örtliche mündliche Verhandlung durch.

 

Die belangte Behörde holte ein forsttechnisches Gutachten ein. Dem forsttechnischen Gutachten vom xxx ist Folgendes zu entnehmen:

 

„Mit Schreiben vom xxx teilte Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx der Agrarbehörde mit, dass betreffend eines Wegstückes der Bringungsanlage xxxgraben (Zubringer II) eine Benützung desselben durch querliegende Bäume nicht möglich sei und auch ein Rohrdurchlass verstopft sei und so bergseitige Hangwässer der Fahrbahn entlang rinnen und diese vernässen würde.

 

Mit Schreiben vom xxx wiederholte Herr xxx sein Vorbringen vom xxx zumal er anlässlich einer neuerlichen Begehung feststellen musste, dass die festgestellten Missstände nicht behoben worden sind. Im Sinne einer ungehinderten Ausübung des Bringungsrechtes ersucht Herr xxx die Agrarbehörde, die Beseitigung der Bäume und die Freilegung des Kanalschachtes zu veranlassen.

 

Mit Schreiben vom xxx beantragte Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx bei der Agrarbehörde die Teilaufhebung eines im Bescheid der Agrarbehörde vom xxx (Zahl: xxx) festgelegten Bringungsrechtes. Es handelt sich dabei um jenes oben genannte Wegstück, bei welchem sich Herr xxx in der Ausübung des Bringungsrechtes behindert sieht. Begründend zum Antrag auf Teilaufhebung wird ausgeführt, dass betreffend der Bewirtschaftung der Parzelle xxx des Herrn xxx kein Bringungsnotstand vorliege, zumal dieser über 2 andere Zufahrtsmöglichkeiten zu diesem Grundstück verfüge.

 

Eine in dieser Angelegenheit am xxx durchgeführte Verhandlung blieb ergebnislos, woraufhin der Amtssachverständige beauftragt wurde, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob eine Benützung der Bringungsrechts-Trasse für forstwirtschaftliche Zwecke durch Herrn xxx notwendig ist oder eine Bewirtschaftung des Grundstückes xxx über geeignetere andere Zufahrtsvarianten möglich ist.

 

1.   Lage und Bringungsverhältnisse

 

Herr xxx ist Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx GB xxx. Es handelt sich dabei um einen bergbäuerlichen Besitz, der land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im gemeinsamen Ausmaß von 57,8 ha umfasst und ausgehend von der HofsteIle vlg. xxx in xxx bewirtschaftet wird.

 

Die Eingaben des Herrn xxx bzw. des Herrn xxx beziehen sich auf den unteren südlichen Bereich der Liegenschaft des Herrn xxx, welcher linksufrig des xxxgrabens gelegen ist und dabei gleichzeitig der dortige Bach die untere südliche Grenze dieses Besitzteiles bildet. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um das Grundstück xxx und die östlich daran anschließende Parzelle xxx.

 

Die Erschließung dieses Besitzteiles erfolgt über den Güterweg "xxxgraben", welcher von der gleichnamigen Bringungsgemeinschaft erhalten und verwaltet wird. Der erste linksufrig des xxxgrabens geführte Abschnitt dieses Güterweges zweigt von der xxx Gemeindestraße ab und endet vor der Grabenquerung im Bereich der Parzelle xxx, welche östlich anschließend zur Parzelle xxx des Herrn xxx gelegen ist. Die Gründung der dieses Wegstück verwaltenden Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" erfolgte mit Bescheid der Agrarbehörde vom xxx.

 

Im Jahre xxx erfolgte eine Projekterweiterung (Bescheid der Agrarbehörde vom xxx), wo eine Verlängerung des vorgelagerten Güterweges in westliche Richtung rechtsufrig des xxxgrabens bewilligt worden ist. Nach einer Länge von etwa 500 m erfolgt eine neuerliche Grabenquerung und ist der Hauptweg in weiterer Folge in westliche Richtung führend auf einer Länge von weiteren 300 m wiederum linksufrig des Grabens geführt.

 

Unmittelbar nach der zweiten Grabenquerung ist ein etwa 200 m langer Zubringerweg in östliche Richtung geführt und im Bescheid der Agrarbehörde ebenfalls zu einer den Bestimmungen des GSLG unterliegenden Weganlage erklärt worden.

 

Anlässlich örtlich durchgeführter Erhebungen konnte festgestellt werden, dass der erste Abschnitt des Güterweges xxxgraben einen befestigten Zufahrtsweg zu einigen in der Ortschaft xxx gelegenen Gehöften darstellt. Der nachgelagerte und rechtsufrig des xxxgrabens geführte Wegabschnitt stellt einen LKW-befahrbaren Forstweg dar.

 

Der linksufrig daran anschließende Zubringer II ist im Besitz des Herrn xxx geführt (unterer südlicher Randbereich der Parzellen xxx und xxx), wobei die Grenze zur Parzelle xxx des Herrn xxx offensichtlich einige Meter unter der talseitigen Böschungskante dieses Weges verläuft.

 

Das Grundstück xxx (Gesamtausmaß: 1,87 ha) war zum Zeitpunkt der Bringungsrechts-Einräumung zur Gänze als Weide genutzt. Bald danach ist der westliche und der mittlere Teil dieser länglich ausgeformten Parzelle mit Fichte aufgeforstet worden und weist der dortige Fichten-Bestand ein Alter von etwa 30 Jahren auf. Der den Zubringerweg II südlich unterhalb begleitende Bereich des Grundstückes xxx ist ebenfalls aufgeforstet worden und schließt der derzeit noch als Weide genutzte Bereich der Parzelle xxx erst östlich des Endes des Zubringerweges an.

 

Der den Weg begleitende und mittlerweile aufgeforstete Bereich der Parzelle xxx ist nur schmal ausgeformt (durchschnittliche Breite: ca. 20 m) und weist ein Ausmaß von etwa 0,45 ha auf.

 

Der als Weide genutzte östliche Teil der Parzelle xxx im Ausmaß von etwa 0,85 ha sowie die östlich daran anschließende und ebenfalls im Eigentum des Herrn xxx stehende Parzelle xxx (Ausmaß: 0,73 ha) wird derzeit von keiner Weganlage gequert. Eine Anbindung an den ersten Abschnitt des Hauptweges besteht im südöstlichen Bereich der Parzelle xxx, wo vor der ersten Grabenquerung zwei Zufahrtswege bis zur östlichen Grenze des Grundstückes xxx führen.

 

Einer dieser Zufahrtswege zweigt etwa 50 m vor der Grabenquerung vom Hauptweg ab, quert den unteren südlichen Teil der Waldparzelle xxx und erreicht sodann nach einer Länge von etwa 90 m die östliche Grenze der Parzelle xxx des Herrn xxx.

 

Der zweite Zufahrtsweg führt unterhalb des vorgenannten Zubringerweges über den untersten grabenbegleitenden Teil der Parzelle xxx in die Parzelle xxx, wobei dieser Weg unmittelbar vor der Grabenquerung seinen Ausgang nimmt und nach einer Länge von etwa 20 m die Parzelle xxx erreicht.

 

Beide genannten Zufahrtswege enden an der östlichen Grenze des Grundstückes xxx. In der Parzelle xxx und in der westlich anschließenden Parzelle xxx ist keine weiterführende Weganlage vorhanden.

 

2.   Beurteilung der gegebenen Bringungssituation

 

Die derzeit gegebenen Bringungsverhältnisse werden beurteilt nach dem aktuellen forstwirtschaftlichen Bringungsbedarf auf den Grundstücken xxx und xxx bzw. xxx. Die Klärung der Frage des Zufahrtserfordernisses betreffend der Weide- bzw. Grünlandfläche erfolgen in einem gesonderten landwirtschaftlichen Sachverständigen-Gutachten.

 

Wie zuvor bereits im Gutachten ausgeführt worden ist, weist die derzeit über den Zubringerweg II erschlossene Waldfläche ein Ausmaß von ca. 0,45 ha auf. Die Ermittlung dieser Waldfläche erfolgt auf Grundlage der digitalen Katastermappe unter Zuhilfenahme des Luftbildes. Auf eventuell bestehende Unstimmigkeiten zwischen Katastermappe und tatsächlicher Nutzungsgrenze wird im Rahmen dieses Gutachtens nicht eingegangen.

 

Der Zubringerweg II ist in seinem derzeitigen Zustand nicht mit LKW befahrbar, da einerseits die bestehende Fahrbahn talwärts geneigt ist und im hinteren Bereich die Planumbreite teilweise nur etwa 3 m beträgt.

 

In seinem derzeitigen Zustand ist dieser Wegabschnitt auch nicht mit Traktoren oder Geländewägen befahrbar, zumal im vorderen Wegabschnitt über die Fahrbahn liegende bzw. gebrochene Stammteile (Durchmesser 5 bis 10 cm) die Fahrbahn versperren und auch ansonsten in die Fahrbahn hineinragende Äste oder Gebüsch beim Befahren des Weges hinderlich sind.

 

Im mittleren Wegabschnitt ist zudem ein Rohrdurchlass (Betonrohr, 30 cm Durchmesser) verlegt, wobei diese Verlegung des Durchlasses bewirkt, dass das oberhalb anfallende Hangwasser (kleines Gerinne) nicht unter der Fahrbahn unschädlich abgeleitet wird, sondern dieses in östliche Richtung der Fahrbahn entlang rinnt und erst nach etwa 40 m den Wegkörper verlässt. Dieser etwa 40 m lange dem Durchlass östlich folgende Wegbereich ist aufgrund der Vernässung derzeit nicht befahrbar. Zusätzlich zum Durchlass sei festgehalten, dass dieser aus hintereinander gereihten 1 m langen Betonrohr-Stücken besteht und das talseitige unterste Betonrohrstück schräg talwärts abgerutscht ist und somit betreffend des Durchlasses nicht nur bergseitig sondern auch talseitig ein Sanierungsbedarf besteht.

 

Im Schreiben des Herrn xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx vom xxx ist eine Teilaufhebung des mit Bescheid der Agrarbehörde vom xxx festgelegten Bringungsrechtes beantragt worden, zumal die Parzelle xxx des Herrn xxx von Osten her zwischenzeitlich über zwei weitere Zufahrtswege erreichbar sei und somit das Erfordernis der Benützung des Zubringerweges xxx durch Herrn xxx nicht weiter bestünde.

 

Wie bereits zuvor im Gutachten ausgeführt worden ist, sind derzeit die Parzelle xxx und der östliche Teil der Parzelle xxx von Osten her über 2 kurze Zufahrtswege erreichbar. Für Zwecke der Bewirtschaftung der kleinen im Bereich der Weidfläche befindlichen Waldinsel (Ausmaß: ca. 0,1 ha) sowie für die Bewirtschaftung der nördlich oberhalb gelegenen Waldparzelle xxx im Ausmaß von 0,69 ha (ebenfalls im Eigentum des Herrn xxx stehend) sind diese Zufahrtswege ausreichend und ist auch eine Lagerung geernteten Holzes entlang des Güterweges xxxgraben möglich.

 

Angesichts eher geringer Querneigungen (10 bis 30%) im Bereich der als Weide genutzten Parzelle xxx sowie des östlichen Bereiches der Parzelle xxx wäre eine Möglichkeit des Befahrens mit Traktoren quer über die Weidefläche bis in den mittleren Teil der Parzelle xxx (Aufforstungsfläche) ohne die Vornahme größerer Gelände-Eingriffe grundsätzlich möglich.

 

Einer derartigen Befahrbarkeit hinderlich sind jedoch ein den östlichen Bereich der Parzelle xxx querendes, linksufrig in den xxxgraben einmündendes Gerinne sowie zwei in der Weidefläche befindliche Feuchtflächen (bewachsen mit Flatterbinse sowie diversen Seggen-Arten), welche von den Bodenverhältnissen her nicht mit in der Forstwirtschaft üblicherweise verwendeten Radfahrzeugen befahren werden können.

 

Eine furtartige Querung des offensichtlich aufgrund eines Hochwasserereignisses erodierten Gerinnes ist unter Vornahme geringfügiger Geländeeingriffe möglich und ist dort auch tragfähiges Material für die Herstellung einer derartigen Querung in ausreichendem Maße vorhanden. Das (derzeit erodierte) Gerinne stellt somit kein wesentliches Hindernis für eine Erschließung der Parzelle xxx von Osten her dar.

 

Die Lage der vorgenannten beiden Feuchtflächen ist im beiliegenden Lageplan ersichtlich gemacht. Diese Feuchtflächen können von den Bodenverhältnissen her nicht mit in der Forstwirtschaft üblicherweise verwendeten Radfahrzeugen befahren werden.

 

Die östliche der beiden Feuchtflächen reicht nicht bis an die obere nördliche Grenze der Parzelle xxx heran. Unter Vornahme von Geländeeingriffen nur geringen Ausmaßes könnte diese Feuchtfläche oberhalb "umfahren" werden. Nicht möglich ist ein "Umfahren" der westlich nachfolgenden Feuchtfläche, zumal diese sich über die ganze Breite des Grundstückes xxx erstreckt und so ein "Umfahren" dieser Feuchtfläche auf Eigengrund des Herrn xxx nicht möglich ist.

 

Eine Querung der Feuchtfläche wäre durch Aufbringen von tragfähigem Material (Schotter) bei gleichzeitiger Ableitung bzw. Drainagierung der Hangwässer möglich. Da jedoch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes Feuchtflächen einen besonderen Schutz genießen (Verbot von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen usw.) wäre im Falle einer Querung der Feuchtfläche an Hand eines Projektes eine naturschutzfachliche Überprüfung notwendig, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahmebewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes gegeben wären.

 

Vom Rechtsvertreter des Herrn xxx ist in der Verhandlung der Agrarbehörde vom xxx zudem vorgebracht worden, dass unmittelbar nach der Bachquerung noch vor Beginn des Zubringers xxx eine Erschließung des östlich anschließenden Teiles der Parzelle xxx des Herrn xxx gänzlich über Eigengrund möglich wäre.

 

Zu diesem Einwand sei festgestellt, dass der unmittelbar bachbegleitende Grundstreifen der Parzelle xxx zwar größtenteils eben ausgebildet ist, der dortige Untergrund jedoch aus zur Vernässung neigenden Bachsedimenten besteht, die ein Befahren des Untergrundes mit schweren Holzerntemaschinen nicht erlauben. Der bautechnisch ungünstige Untergrund in unmittelbarer Bachnähe dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, dass der Verlauf der Trasse des Zubringerweges II hangaufwärts verlegt worden ist.

 

Eine Errichtung eines tragfähigen Weges auf Eigengrund des Herrn xxx wäre nur bei Höherlegung der Trasse in den oberhalb anschließenden Hangbereich möglich, wobei bei einer derartigen Trassenführung der auf Eigengrund xxx zu errichtende Weg nur etwa 10 bis 15 m unterhalb des derzeit bestehenden Zubringerweges II verlaufen würde. Zwei in derart geringem Abstand parallel zueinander geführte Forstwege bedeuten eine Übererschließung und widerspricht eine solche den Zielsetzungen des Forstgesetzes nach möglichst geringer Inanspruchnahme von Waldboden bei Forsterschließungen. Zudem besteht die Gefahr, dass im Zuge des Hanganschnittes bei einer allfälligen Errichtung einer Forststraße auf Eigengrund xxx eine Instabilität des talseitigen Böschungsfußes des nahe oberhalb führenden Zubringerweges 11 bewirkt wird.

 

3.   Gutachterliche Feststellungen

 

Über den Zubringerweg II derzeit erschlossen ist jener Bereich der Parzelle xxx, welcher westlich der diese Parzelle querenden Feuchtfläche gelegen ist. Es handelt sich dabei aus forstwirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen um jenen Waldbereich, welcher südlich unterhalb des Zubringerweges II gelegen ist (Aufforstungsfläche im Ausmaß von ca. 0,45 ha).

 

Die östlich der Feuchtfläche gelegenen Waldbereiche (Waldinsel an der Ostgrenze der Parzelle xxx im Ausmaß von ca. 0,1 ha sowie das Waldgrundstück xxx im Ausmaß von 0,69 ha ) sind derzeit nur von Osten her über einen der beiden dort vorhandenen Zufahrtswege erreichbar.

 

Eine einheitliche Bewirtschaftung aller oben genannten Waldbereiche (also auch der Aufforstungsfläche) von Osten her ist nur unter Querung der Feuchtfläche möglich und bedarf ein derartiges Vorhaben einer Überprüfung hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des Kärntner Naturschutzgesetzes.

 

Eine unterhalb des Zubringerweges II im Hangbereich geführte Trasse auf Eigengrund des Herrn xxx (Parzelle xxx) bedeutet eine Übererschließung im örtlichen Bereich samt möglicher Gefährdung der Stabilität des oberhalb führenden bestehenden Zubringerweges II. Eine unmittelbar bachbegleitende Trassenführung auf Eigengrund des Herrn xxx wird aufgrund bautechnisch ungünstiger Bodenverhältnisse (wenig tragfähiger Untergrund) nicht weiter in Erwägung gezogen.

 

Der Zubringerweg II ist in seinem derzeitigen Zustand nicht für die Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes geeignet. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes bedarf es einer Beseitigung der über die Fahrbahn liegenden Stammteile, des Freischneidens von in die Fahrbahn hineinragenden Ästen und Gebüsch, einer Erneuerung des Rohrdurchlasses samt Einlauf sowie der Wiederherstellung eines Wegplanums in einer Breite zumindest 3,5 m.“

 

 

 

Weiters wurde ein landwirtschaftsfachliches Gutachten eingeholt. Die landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom xxx Folgendes aus:

 

„Verfahrensgegenstand:

Bei der Verhandlung am xxx vertritt Herr xxx die Auffassung, dass kein Bringungsrecht zugunsten der Familie xxx im Bereich seiner Grundstocke xxx und xxx besteht.

Er ersucht die Agrarbehörde, festzustellen, dass das von Herrn xxx unter Hinweis auf den Bescheid vom xxx, Zahl: xxx behauptete Bringungsrecht nicht existiert.

Falls die Agrarbehörde zu einem anderen Ergebnis kommt, stellt Herr xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch Herrn xxx, mit Schreiben vom xxx den Antrag auf Teilaufhebung des Bringungsrechtes des im Bescheid vom xxx festgehaltenen Ausmaßes. Konkret wird beantragt, dass das Bringungsrecht über den 200 m langen, über die Grundstücke xxx und xxx des Herrn xxx führenden, Zubringerweg aufgehoben wird.

 

Die landwirtschaftliche Sachverständige wurde beauftragt zu prüfen, ob die gegenständliche Bringungsrechtstrasse zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Grundstocke xxx und xxx erforderlich ist oder ob eine Bewirtschaftung der Fläche über Eigengrund (Grundstock xxx) sowie über die zwei Zufahrtsmöglichkeiten im Osten des Grundstückes xxx ausreichend bzw. möglich ist.

 

Befund:

Herr xxx ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx und Herr xxx ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx.

Wie in der Abbildung 1 ersichtlich, sind die beiden Liegenschaften benachbart gelegen und grenzen die Grundflächen der beiden Liegenschaften überwiegend unmittelbar aneinander.

 

Der gegenständliche Antrag bezieht sich auf den südlichsten Bereich der beiden Liegenschaften, nämlich auf die Grundstücke xxx und xxx des Herrn xxx und die Grundstück xxx und xxx des Herrn xxx.

Über die Grundstücke xxx und xxx führt eine etwa 200 m lange BR-Trasse (In der Abbildung 2: als BR-Zubringer 11 benannte, an der Grenze zum Grundstock xxx verlaufende Wegtrasse), welche xxx als Erweiterung der Bringungsgemeinschaft xxxgraben eingeräumt und errichtet wurde.

 

Aufbauend auf das forstfachliche Gutachten vom xxx wird im Folgenden schwerpunktmäßig auf die Bringungssituation der landwirtschaftlichen Nutzfläche eingegangen.

 

Die Grundstücke xxx, xxx und xxx bilden einen zusammenhängenden, als Wald und Weide genutzten Grundkomplex, der im Westen über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben, Zubringer II (Bescheid der Agrarbehörde vom xxx) und im Osten über die Zufahrt 1 und Zufahrt 2 erschlossen ist.

 

Der landwirtschaftlich genutzte Bereich umfasst insgesamt eine Fläche von rund 1,58 ha. Er wird als Weide genutzt und erstreckt sich über das Grundstück xxx und den östlichen Bereich des Grundstückes xxx.

Ein fixer Stacheldraht umschließt die als Weide genutzte Fläche.

Die Ermittlung dieser landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt auf Grundlage der digitalen Katastralmappe unter Zuhilfenahme des Luftbildes. Auf eventuell bestehende Unstimmigkeiten zwischen Katastralmappe und tatsächlicher Nutzungsgrenze wird hier nicht eingegangen.

 

Die Weidefläche wird im westlichen Bereich (Grundstück xxx) durch ein von Baum- und Strauchgewächsen gesäumtes Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden verläuft, durchtrennt. Nordöstlich, nordwestlich und südöstlich wird dieses Wassergerinne von Feuchtflächen begleitet.

Im mittleren Weidebereich erstreckt sich eine größere, stark ausgeprägte Feuchtfläche, die sich von der südlichen Grundstücksgrenze bis knapp zur nördlichen Grundstücksgrenze erstreckt und so die Weidefläche ebenfalls teilweise durchtrennt.

Und schließlich wird die Weidefläche noch im östlichen Bereich von einem Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden quer durch das Grundstück xxx verläuft, geteilt.

 

Wie in der Abbildung 3 ersichtlich, ist der überwiegende Bereich der Weidefläche eben bis leicht geneigt.

Der nordwestliche, nördliche und speziell der nordöstliche Bereich der Weidefläche ist steil (40% bis 80%) in Richtung Osten und Süden geneigt. Diese Bereiche können nicht maschinell mit Traktor und Mähwerk bearbeitet werden sondern sind händisch mit dem Motormäher zu bewirtschaften.

 

Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche:

 

Die Eheleute xxx haben die Weidefläche der Grundstücke xxx und xxx im Mehrfachantrag - Flächen der xxx als Feldstück 6 (Graben) mit einer Fläche von 1,25 ha beantragt.

Laut AntragsteIlung werden 1,06 ha als Dauerweide und drei Bereiche als Hutweide (0,08 ha, 0,02 ha und 0,03 ha) genutzt. In der Abbildung 4 ist die vom Antragsteller bei der xxx beantragte Flächennutzung dargestellt.

 

Eine Dauerweide wird in der Vegetationsperiode vollflächig beweidet und der nicht abgeweidete Bewuchs ist im Rahmen von Weidepflegemaßnahmen entweder zu mähen oder zu schlägeln. Beim Schlägeln werden die Weidereste zerkleinert (zerschlagen) und in die Grasnarbe eingemulcht.

Ein Verbringen des Mähgutes von der Weidefläche ist nicht erforderlich.

Eine Hutweide wird ebenfalls vollflächig beweidet. Ein Pflegeschnitt oder eine Pflege durch Schlägeln ist jedoch auf einer als Hutweide beantragten Fläche in der Regel nicht erforderlich.

 

Offensichtlich wurden im gegenständlichen Fall jene Bereiche als Hutweide beantragt und genützt, auf denen der Bewuchs verstärkt von Pflanzen (Sauergräser wie Seggen und Flatterbinsen) dominiert wird, welche von den Weidetieren verschmäht werden und auf denen eine Weidepflegemaßnahme aufgrund der Bodenverhältnisse nicht oder nur äußerst erschwert möglich ist. Es handelt sich dabei speziell um die Bereiche, die eine ausgeprägte Feuchtfläche darstellen. Die übrige Fläche wurde als Dauerweide beantragt und genützt.

 

Herr xxx gibt an, dass er seine Weideflache von der HofsteIle aus über das öffentliche Weggrundstück xxx der Marktgemeinde xxx (in der Abbildung 5 - rote Linie) und weiter über sein Waldgrundstück xxx (In der Abbildung 5 - blaue Linie, Privatweg) und die Bringungsrechtstrasse xxxgraben (Bescheid aus dem Jahr xxx, in der Abbildung 5 - pinke Linie) erreiche und bewirtschafte. Diese Wegstrecke von der HofsteIle über den gegenständlichen Zubringer II bis zum westlichen Bereich der Weidefläche beträgt rund 2,1 km. Die Erschließung des östlichen Weidebereiches über die ostseitige Zufahrt beträgt rund 2,45 km. Auch seine zwei bis drei Weidetiere werden über den Zubringer II von der HofsteIle auf die Weideflache getrieben.

Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit über den Güterweg, welcher über die Ortschaft xxx und den xxxbach, dann weiter über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben (Bescheid aus dem Jahr xxx) und über die Zufahrten 1 und 2 (siehe Abbildung 2) zur Weideflache führt, betragt rund 4,3 km. Herr xxx gibt an, diese wesentlich weitere Zufahrt zur Bewirtschaftung seiner Weideflache gewöhnlich nicht zu nützen.

 

Der westliche, bis zur großen Feuchtfläche reichende und als Dauerweide genützte Bereich wurde nach Angaben des Herrn xxx über den gegenständlichen Zubringer II erschlossen und bewirtschaftet (Mähen im Rahmen der erforderlichen Weidepflegemaßnahme). Dazu habe Herr xxx das östliche Gerinne mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx gequert.

Die restliche als Dauerweide genützte Fläche werde über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben und weiter über die im Osten gelegene Zufahrt 1 erschlossen und bewirtschaftet.

Nach Angaben des Antragstellers werden die notwendigen Weidepflegemaßnahmen mittels Traktor und Mähwerk durchgeführt. Lediglich die sehr steilen nördlichen Bereiche werden mit dem Motormäher gemäht.

 

Erschließungssituation der Weidefläche:

 

Festgehalten wird, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Weidefläche) aufgrund der Feuchtflächen und der beiden Gerinne in vier Bereiche geteilt wird.

 

Das im westlichen Bereich (Grundstück xxx) von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufende, in den xxxgraben einmündende Gerinne wird von Gehölzpflanzen begleitet. Nordöstlich, nordwestlich und südöstlich dieses Gerinnes erstrecken sich Feuchtflächen.

Ein Umfahren dieses Gerinnes mit dem Traktor und angehängtem Mähwerk ist im südlichen Bereich unmittelbar an der Grundstücksgrenze (im Bachbett) möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Befahren dieses Bereiches aufgrund der Bodenverhältnisse (Feuchtfläche) nur bei trockenen Witterungsverhältnissen und im Rahmen einer höchstens einmal jährlichen Weidepflegemaßnahme (mähen oder schlägeln) möglich ist. Häufigeres queren dieses feuchten Bereiches ist sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus fahrtechnischer Sicht bedenklich.

 

Im Zuge des Ortsaugenscheines wird festgestellt, dass eine Querung des Gerinnes nicht möglich ist, da das Gerinne etwa knietief und mit steilen Grabenflanken ausgebildet ist. Das Gerinne und die Feuchtfläche kann daher, wie bereits beschrieben, entlang der südlichen im xxxgraben befindlichen Grenze im Bachbett umfahren werden.

 

Weiters wird festgestellt, dass diese Umfahrungsmöglichkeit des Gerinnes bereits seit Jahren nicht mehr genützt worden ist. Denn sowohl der in diesem Bereich entstandene Baumbewuchs (Fichtenjungbäume) als auch die an der südöstlichen Seite des Gerinnes befindliche Feuchtfläche lassen darauf schließen, dass dieser Bereich in den letzten Jahren nicht befahren wurde (siehe Abbildung 6).

 

Um das Gerinne wie oben beschrieben umfahren zu können, müssen sämtliche in diesem Uferbereich stehenden Fichtenjungbäume zuvor entfernt werden. Dazu wird festgehalten, dass jegliche Eingriffe im Bereich von Feuchtflächen naturschutzrechtlich überprüft und falls erforderlich, genehmigt werden müssen.

 

Dieser Sachverhalt lässt weiters darauf schließen, dass der westlich von diesem Gerinne gelegene Weidebereich nur von der westlichen Seite (über den BR- Zubringer II) erschlossen und bewirtschaftet werden kann.

 

Die im mittleren Weidebereich stark ausgeprägte Feuchtflache erstreckt sich von der südlichen bis knapp zur nördlichen Grundstücksgrenze, wo sich eine kleine mit Gehölzpflanzen bewachsene Insel befindet. In diesem nördlichen Bereich ist das Gelande steil und der Bereich zwischen Zaun und Wald sehr schmal.

Eine Querung der ausgeprägten Feuchtfläche ist nicht möglich.

Auch im Norden, zwischen Zaun und Waldbereich, ist eine Querung des mittleren Weidebereiches mit den üblichen vom Grundeigentümer xxx gebräuchlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten gegenwärtig nur eingeschränkt möglich.

Herr xxx hat einen Allrad Steyer Traktor 4065 und ein Scheibenmähwerk GMD 16 der Firma Kuhn.

Dieser Traktor hat eine Gesamtbreite von 2,3 m, eine Gesamtlange von 3,440 m und eine Höhe von 1,744 m (Hinterachse / Kabinenoberkante). Das Scheibenmahwerk GMD 16 der Firma Kuhn hat eine Arbeitsbreite von 1,6 m und ist vertikal klapp bar. Diverse gebräuchliche Schlägelmulchgeräte haben Gesamtbreiten von 1,47 m bis 2,61 m.

Nach Angaben des Antragstellers sei diese nördliche Umfahrung zudem aufgrund der Geländegegebenheiten (Geländeneigung um 40% und kupiertes Gelände) gefahrvoll und unzumutbar.

 

Beim Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass im nördlichen Bereich, zwischen Zaun und Waldinsel Maßnahmen vorgenommen wurden, die eine Querung des mittleren Weidebereiches ermöglichen (siehe Abbildung 7). Dieser offensichtlich zur Querung genutzte Bereich ist jedoch nur rund 2 Meter breit und daher nicht für alle üblichen·landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte passierbar.

 

Schließlich wird die Weidefläche noch im östlichen Bereich von einem Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden quer durch das Grundstück xxx verläuft, geteilt. Dieses Wassergerinne ist offensichtlich aufgrund eines Unwetterereignisses erodiert. Im Bereich dieses Gerinnes ist die Weidefläche trocken und der Boden fest. Eine Querung dieses Gerinnes ist aufgrund der Bodenverhältnisse und des ebenen bis leicht geneigten Geländes unter Vornahme von geringen Geländeeingriffen jedenfalls möglich.

 

Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten ist eine Erschließung zur Bewirtschaftung der Weidefläche sowohl von der westlichen Seite als auch von der östlichen Seite erforderlich.

 

Gutachtliche Feststellungen:

 

Grundsätzlich wird festgehalten, dass eine von Westen und Osten her erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für die Bewirtschaftung als reine Hutweide nur im Hinblick auf eine zeitgemäße Weidezaunerhaltung und Weidezaunerrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Weidetiere wird festgehalten, dass diese sehr wohl von Westen her über Eigenfläche (Grundstück xxx) in die Weidefläche eingetrieben werden können und die Beweidung der gesamten Weidefläche problemlos möglich ist.

 

Eine einheitliche Bewirtschaftung der Weidefläche als Dauerweide ist hingegen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Konkret erfordern die bei einer Dauerweide notwendigen Weidepflegemaßnahmen (Mähen oder Schlägeln) mit den üblichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten eine west- und eine ostseitige Zufahrt.

 

Das im westlichen Bereich (Grundstück xxx) von der nördlichen bis zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufende, in den xxxgraben einmündende Gerinne teilt die Weidefläche in zwei voneinander getrennt zu bewirtschaftende Bereiche.

 

Zu einer möglichen Erschließung des westlichen Weidebereiches über die schmale, südlich zwischen dem gegenständlichen Zubringer II und dem Bach gelegenen Eigenfläche (Teilbereich des Grundstückes xxx) wird auf die Ausführungen im forstfachlichen Gutachten vom xxx verwiesen.“

 

 

 

Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

 

„I.

 

Der Antrag des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom xxx auf Teilaufhebung eines Bringungsrechtes gemäß § 11 K-GSLG wird als

 

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

 

II.

 

Aufgrund der Anträge des xxx vom xxx und vom xxx wird entschieden:

Der Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx, derzeit xxx vlg. xxx, ist berechtigt, den Zubringer 1.) b) gemäß Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, (fortan als Zubringer II bezeichnet) für den dort angegebenen Zweck in einen fahrbaren Zustand zu setzen und ihn auch so zu erhalten.

Dazu zählen insbesondere die Freimachung und die Freihaltung des Gerinnes und des Kanalabflusses bzw. des Kanaleinlaufs und für den Fall, dass der Eigentümer des Waldes dies nicht binnen einer Woche selbst tut, auch die Beseitigung von die Befahrbarkeit behindernden Ästen oder Bäumen.

Das hierbei anfallende Brenn- sowie Nutzholz ist entlang der Bringungsanlage zu lagern.“

 

 

Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Aufhebung eines Bringungsrechtes den dauernden Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht voraussetzen würde. Von einem Wegfall des Bedarfes sei dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert hätten, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, seien Bringungsrechte für die Erweiterung der Hauptwegtrasse um 900 lfm, für die Errichtung des Zubringers I. von 100 lfm und für die Errichtung von Zubringer II. von 200 lfm eingeräumt worden. Das mit dem zuvor genannten Bescheid eingeräumte Bringungsrecht würde sich auf die Parz.Nr. xxx des xxx beziehen. Aus den Gutachten der Sachverständigen würde sich ergeben, dass der Bedarf für das Bringungsrecht über den Zubringer II. zu Gunsten des xxx nach wie vor vorhanden sei. In Bezug auf den Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Obersten Agrarsenates aus, dass die Ausübung von Bringungsrechten ein normgerechtes Verhalten aller Beteiligten voraussetzen würde. Ausfluss des Bringungsrechtes sei die Befugnis, in den Lichtraum hineinragende Äste entfernen zu können. Damit sei die Ausübbarkeit eines Bringungsrechtes angesprochen, weshalb von dieser Befugnis auch die Beseitigung von auf die Bringungsanlage gestürzten Bäumen umfasst sei.

 

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom xxx, Zahl: xxx, erhob xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus:

 

„Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und zwar aus folgenden Gründen.

 

In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, der Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx ergänzt bzw. die Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" erweitert. So wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass abzweigend von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx vlg. xxx, in einer Länge von ca. 200 Laufmeter über die Parzellengrenzen xxx und xxx des xxx vlg. xxx und xxx des xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke dieser beiden Liegenschaften errichtet und als Zubringerweg der Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" und in Bestimmung des Güter- und Seilwegelandesgesetzes unterliegende Wegeanlage erklärt wird.

 

Voraussetzung für die Einräumung dieser Erweiterung, war der Umstand, dass die Parzelle xxx im östlichen Bereich nicht erschlossen war, sodass die Erschließung über die bereits mit Bescheid vom xxx festgelegte Bringungsanlage durch die im Bescheid vom xxx festgelegte Erweiterung zu erfolgen hätte.

 

Beweis:

 

Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx / Zahl: xxx;

Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx / Zahl: xxx;

PV

 

Grundvoraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist überhaupt der Umstand, dass ein Bringungsnotstand vorliegt. Der allenfalls zum Zeitpunkt der Erweiterung der Bringungsanlage, also August xxx, vorgelegene Bringungsnotstand für xxx vlg. xxx, für seine Parzelle xxx, liegt jedenfalls nicht mehr vor, sodass der Antrag der mitbeteiligten Partei ex lege abzuweisen sein wäre.

 

Die Behörde hat gemäß § 11 K-GSLG diesbezüglich auch kein Ermessen und der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Bringungsrechtes. Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher stattzugeben.

 

Festgehalten wird, dass xxx in der Zwischenzeit zwei weitere Zufahrten zur Parzelle xxx erhalten hat, sodass ihm die Bewirtschaftung seiner eigenen Parzelle xxx nicht nur über die noch verbleibende Bringungsanlage, die auch im westlichen Bereich auf seine Parzelle xxx einmündet, sondern nunmehr auch im östlichen Bereich über zwei neue Zufahrten möglich ist.

 

Beweis:

 

im Akt einliegender und bereits vorgelegter Lageplan und Lichtbilder,

Einvernahme der Parteien;

 

 

Es ist daher ein Bewirtschaftungsnotstand nicht mehr gegeben, sodass auch das Befahren der Liegenschaft des Antragstellers, abzweigend von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx in einer Länge von ca. 200 Laufmeter über die Parzellengrenzen xxx und xxx des Antragstellers zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung des Grundstückes xxx nicht mehr notwendig ist. Der Bedarf für das Bringungsrecht ist somit dauernd weggefallen.

 

Aus den genannten Gründen sind die nachstehenden Amtsgutachten auch unrichtig und wird dazu nachstehendes eingewendet:

 

 

1.)  Zum Gutachten xxx vom xxx:

 

Zunächst ist voraus zu schicken, dass die Gutachterin in ihrer Befundaufnahme nachstehendes festhält:

Die landwirtschaftlich genutzten Bereiche umfassen laut Kataster 1,58 ha. Davon habe xxx lediglich 1,25 ha im Mehrfachantrag beantragt, wobei 1,06 ha als Dauerweide und 0,19 ha als Hutweide bei der xxx beantragt worden sei.

Der überwiegende Bereich der Weidefläche sei eben bis leicht geneigt.

Die Erschließung erfolge ausgehend von der HofsteIle über das öffentliche Weggrundstück xxx weiter über das Waldgrundstück xxx xxx und die Bringungsrechtstrasse xxxgraben. Unter Berücksichtigung des Zubringers II sei bis zum westlichen Bereich der Weidefläche die Weglänge mit 2,1 Km zu veranschlagen. Die Erschließung des östlichen Weidebereiches über die ostseitige Zufahrt beträgt rund 2,45 Km.

Die Erschließung über den Güter Weg und die Ortschaft xxx und weiter über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben beträgt rund 4,3 km.

Auf der Fläche werden 2-3 Weidetiere aufgetrieben.

Darüber hinaus hat xxx gemäß Gutachten selbst angegeben, dass er das östliche Gerinne mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx überquert. Die steileren Bereiche nördlich davon mäht er mit dem Motormäher.

 

Alleine auf Grund dieser Darstellung der landwirtschaftlichen Sachverständigen wird klar und offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bringungsrechtstrasse "Zubringer II' nicht mehr gegeben sind. Nicht nur, dass der xxx selbst angibt, im Osten das Gerinne im südlichen Bereich mit dem Traktor und dem angehängten Mähwerk umfahren zu können und die Gutachterin selbst bestätigt, dass dies bei entsprechender Witterungslage möglich ist, so ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass sämtliche Bereiche östliche dieses Gerinnes ohnedies von der östlichen Zufahrt her bewirtschaftet werden. Außerdem ist die Fläche die westlich des Gerinnes liegt und für die die Zufahrt über den Zubringer II notwendig wäre, sowieso so gering, dass dafür die Einräumung bzw. Aufrechterhaltung einer Bringungsrechtstrasse unzulässig ist. Auch im Jahr 2015 hat aus diesem Grunde xxx über der roten Linie der Abbildung 8 des Gutachtens eine Abgrabung vorgenommen, sodass er dort einen Weg zum westlichen Bereich der Parzelle xxx hat und diese daher von Osten aus bewirtschaften kann. Dies wird auch mit der Abbildung 7 im Gutachten dokumentiert.

 

An dieser Stelle festgehalten wird auch, dass die Bewirtschaftung der ohnedies sehr kleinen Flächen nicht unbedingt mit einem Traktor vorgenommen werden muss, sondern auch das Befahren mit einem Motormäher ausreicht, nachdem ohnedies nicht die Gesamtfläche als Dauerweide sondern Teile davon auch als Hutweide genutzt werden.

 

Da das Queren des Gerinnes auf der Parzelle xxx jederzeit möglich ist, die Feuchtflächen durch den von xxx im Norden angelegten Weg umfahren werden können und auch von xxx bestätigt wird, dass er den östlichsten Bereich der Weideflächen durch Überfahren des Gerinnes bewirtschaften kann, ist daher xxx jederzeit in der Lage die gesamten Flächen vom Osten aus zu bewirtschaften. Die Bringungsrechtstrasse "Zubringer II' ist daher zur Bewirtschaftung der Flächen von xxx nicht notwendig.

 

Das Gutachten von xxx ist daher, da es diese Feststellungen alle enthält, in sich widersprüchlich, wenn sie dann behauptet, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Erschließung zur Bewirtschaftung der Weideflächen sowohl von der westlichen Seite als auch von der östlichen Seite erforderlich wäre.

 

Außerdem führt sie selbst aus, dass die Zufahrt vom Westen her über den Zubringer II lediglich zur Bewirtschaftung der reinen Hutweide und zur Weidezaunerhaltung erforderlich sei. Beides lässt sich aber - wie oben dargestellt - auch vom Osten aus bewerkstelligen, da die Flächen sehr klein sind. Außerdem ist der Zubringer II nicht notwendig, da die Entfernung von der HofsteIle über Eigengrund des xxx und den Bringungsweg xxxgraben von der Ostseite her lediglich 2,45 km beträgt. Würde man über den Zubringer II, also über den westlichen Bereich zufahren, 2,1 km. Überdies beträgt die Zufahrt über den Güterweg xxx lediglich 4,3 km.

 

All diese Entfernungen und Zufahrten sind xxx zumutbar.

 

Was die Bewirtschaftung der Flächen durch Mähen oder Schlegeln betrifft, so reicht bei der Dauerweide das Mähen aus. Das bedeutet, dass ein Befahren der Flächen lediglich mit einem Motormäher erfolgen muss, was auf Grund der geschilderten Situation xxx selbst auch von Osten her bewerkstelligt werden kann. Überdies sind ohnedies nicht alle Bereiche Dauerweide sondern teilweise auch Hutweide und werden nicht bewirtschaftet.

 

Wenn die Gutachterin behauptet, dass das im westlichen Bereich der Parzelle xxx von der nördlichen bis zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufende, in den xxxgraben einmündende Gerinne die Weidefläche in zwei voneinander getrennte wirtschaftliche Bereiche trennt, so wird dem Entgegengehalten, dass im Gutachten auf Seite 6 selbst festgehalten ist, dass xxx angibt, dass er diesen Bereich mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk im Süden quert und dies für ihn kein Problem darstellt.

 

Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass die im Westen nach dem Gerinne verbleibende Fläche so klein ist, dass sie unbeachtlich ist. Würde man für diesen kleinen Bereich westlich des Gerinnes bis zur Grundstücksgrenze den Zubringer II aufrechterhalten, würde dies außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit liegen, zumal sogar nach Ausführungen der Gutachterin und des xxx die Bewirtschaftung der restlichen Flächen vom Osten her über die Parzelle xxx erfolgt.

 

 

2.)  Zum Gutachten xxx vom xxx:

 

 

Festzuhalten ist, dass der forsttechnische Sachverständige, wie er dies selbst in seinen Gutachten festhält, insbesondere der Frage nachgehen muss, ob eine Benützung der Bringungsrechtstrasse für forstwirtschaftliche Zwecke durch Herrn xxx notwendig ist.

 

Da die Parzelle xxx über die Parzelle xxx und den dort vorhandenen xxxgrabenweg erschlossen ist und im restlichen Bereich nur einige Brennholzbäume die Grenze säumen und im Bereich des Zubringers II keine direkte Verbindung zur Parzelle xxx im südlichen Bereich besteht, ist aus forstwirtschaftlicher Sicht, die Benützung der Bringungsrechtstrasse II unnotwendig. An dieser Stelle sei festgehalten, dass selbst xxx noch nie behauptet hat, aus dem Bereich östlich des Zubringers II bis zur Zufahrt 2, Holz gebracht zu haben oder Holz bringen zu müssen. Der Gutachter hält fest, dass die östlich der Feuchtfläche gelegenen Waldflächen über die östlichen Zufahrten erreichbar sind. Über der Feuchtfläche - siehe Gutachten xxx Abbildung 7 und 8 - führt ein Weg zum westlichen Bereich der Fläche auf dem ohnedies kaum Forstpflanzen zu finden sind. Dieser Bereich ist durch den genannten Weg, der über die Feuchtfläche führt, aber von Osten her erschlossen.

 

Aus diesem Grunde führt auch der forstwirtschaftliche Sachverständige aus, dass es im Gutachten im Wesentlichen um jenen Waldbereich geht, welcher südlich unterhalb des Zubringers II gelegen ist (Aufforstungsfläche im Ausmaß von ca. 0,45 ha).

 

Der Gutachter führt aus, dass durch den Zubringerweg II, in seinem derzeitigen Zustand, dieser für die Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes ungeeignet sei. Es müsse neben dem Freischneiden eine Erneuerung des Rohrdurchlasses samt Einlauf, sowie die Wiederherstellung eines Wegplanums in der Breite von zumindest 3,5 m durchgeführt werden.

 

Eine Erschließung auf Eigengrund bedeute eine Übererschließung im örtlichen Bereich.

 

Dazu ist festzuhalten, dass der Zubringerweg II nicht an der Grenze verläuft und die Grenze zwischen den Parzellen xxx und xxx zu der Parzelle xxx zwischen den Parteien vor kurzer Zeit einvernehmlich festgelegt worden ist. Eine Bringung entlang des gesamten Zubringers II vom Süden her ist daher gänzlich ausgeschlossen. Wenn überhaupt, so könne man lediglich am Ende des Zubringers II, im östlichen Bereich der Weideflächen, auf das darunter liegende Aufforstungsgrundstück zufahren oder im westlichen Bereich von der Bringungstrasse xxxgraben.

 

Im östlichen Bereich ist diese Zufahrt allerdings unmöglich, da die Höhendifferenz den Bau einer Kurve unmöglich macht. Darüber hinaus ist das auch nicht notwendig, da vom Westen her das nahezu ebene bzw. mäßig steile Aufforstungsgrundstück, auch ohne einen Bringungsweg mit einer Rückegasse jederzeit bewirtschaftet werden kann. Der Zubringer II ist daher unnotwendig.

 

Überdies wird festgehalten, dass, wenn man jenes Kapital, welches zur Wiederherstellung des Weges Zubringer II aufgewendet werden müsste, für die Adaptierung des Geländes auf Eigengrund, xxx verwendet, sämtliche Flächen auch durch xxx selbst über Eigengrund befahren werden können.

 

 

3.)  Einwendungen beide Gutachten betreffend:

 

Voraussetzung für die Einräumung und Aufrechterhaltung eines Bringungsrechtes, ist ein Bringungsnotstand. Dabei ist auf Grund des Eingriffes in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein strenger Maßstab anzulegen. So ist aus dem zu erschließenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstück eine gewisse " Marktleistung" erforderlich und nicht nur eine" Nahrungszubuße" für den Bearbeiter oder Eigentümer. Im Gegenstand gibt xxx, so wie beide Gutachter, zu, dass eine Marktleistung von diesen Grundstücken nicht ausgeht.

 

Abgesehen davon, dass die Grundstücke extensivst bewirtschaftet werden, werden lediglich 2-3 Rinder dort gehalten und findet forstwirtschaftliche Bewirtschaftung so gut wie gar nicht statt. Die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Grundstücke ist daher nicht beeinträchtigt, da vom Grundstücke, wenn überhaupt dann nur Holz weggebracht werde muss, wobei es sich lediglich um sehr geringe Mengen handelt, welche über die gegebenen Bringungswege jederzeit abtransportiert werden können. Die Wege sind sehr kurz und kann Holz auch mit einer Seilwinde jederzeit aus den Bereichen gebracht werden, zu denen man nur schwer zufahren kann. Jedenfalls ist aber eine Erschließung über Eigengrund gegeben bzw. durch geringe Mittel eine Überfahrt über die Gerinne herzustellen; dazu bedarf es lediglich des Einbaues eines Rohres, welches mit Erde zugeschüttet wird.

 

Als letzten Ausweg steht dem xxx noch immer die Möglichkeit offen, den Beschwerdeführer zu bitten, ihn bei Bedarf die eine oder andere Zufahrt zur Erledigung einer Arbeit zu gewähren. Ein solcher Bittweg allein stellt schon eine rechtlich ausreichende Verbindung dar.

 

Hr. xxx wäre auch, da der Großteil der Flächen mit dem Traktor befahren werden kann, wenn ihm der Zubringer II nicht zur Verfügung steht, mit keinem unverhältnismäßig hohen Kosten belastet.

 

Festzuhalten ist aber, dass, bei Einräumung eines Bringungsrechtes in fremdes Eigentum diesbezüglich ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist (JBL 3/1960, 65). Außerdem sind Bringungsrechte subsidiär. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSGG ist ein Bringungsrecht nur dann einzuräumen, wenn der Nachteil der unzulänglichen Bringung nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann. Dass dies im Gegenstand nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorliegenden Gutachten.

 

Darüber hinaus ist damit gesetzlich festgelegt, dass ein Bringungsrecht erst dann eingeräumt werden darf, wenn mit allen anderen rechtlichen Möglichkeiten, die eine ausreichende Bringungsmöglichkeit schaffen könnten, keine Beseitigung des Bringungsnotstandes zu erreichen ist.

 

Da es sich bei den Bringungsrechten um Zwangsrechte auf fremdem Grund und Boden handelt, hat die Agrarbehörde eine Einräumung nur als letzte in Betracht kommende Möglichkeit vorzunehmen.

 

Auf Grund der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und der vorliegenden Gutachten ist daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Teilaufhebung des Bringungsrechtes statt zu geben und der Antrag der mitbeteiligten Partei jedenfalls abzuweisen. Der Bescheid ist daher rechtswidrig.

 

Um ihre, durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers entkräfteten Gutachten trotzdem zu rechtfertigen, erstatteten beide Amtssachverständigen neuerlich Stellungnahmen gegen die eingewendet wird:

 

1.)  Zur Stellungnahme der landwirtschaftlichen Sachverständigen xxx vom xxx:

 

Zunächst wird vorgebracht, dass die Sachverständige erneut bestätigt, dass xxx das östliche Gerinne mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx queren könne. Auch die Sachverständige bestätigt dies. Damit ist sowohl von der Sachverständigen, als auch von xxx Antragsgegner selbst, klargestellt, dass es einer Einräumung eines Bringungsrechtes von Westen her nicht bedarf, da Marktleistungen von diesen Flächen ohnedies nicht zu erwarten sind. An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass die westliche Fläche der Parzelle xxx, die von xxx aufgeforstet wurde, ohnedies über den Weg der Bringungsgemeinschaft xxxgraben vom Westen her befahren werden kann. Durch die Aufforstung hat xxx den dort behaupteten Bringungsnotstand selbst verschuldet.

 

Entgegen der Darstellung d

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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