Begründung: Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 4.2.1994, Zl: Cst 12948/S/93, wurde dem Berufungswerber nachweislich am 10. Februar 1994 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher am 24. Februar 1994. Mit einem am 25. Februar 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Berufungswerber eine mit 24. Februar 1994 datierte Berufung und einen mit 25. Februar 1994 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Sta... mehr lesen...
Rechtssatz: Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Behörde mittels Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels Aktenvermerk vermag keine rechtliche Wirkung zu erzeugen mehr lesen...