TE UVS Wien 1994/10/19 03/21/1378/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1994
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Nikolaus S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 4.2.1994, Zl Cst 12948/S/93, wegen Übertretung des §24 Abs1 lita StVO entschieden:

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 4.2.1994, Zl: Cst 12948/S/93, wurde dem Berufungswerber nachweislich am 10. Februar 1994 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher am 24. Februar 1994.

Mit einem am 25. Februar 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Berufungswerber eine mit 24. Februar 1994 datierte Berufung und einen mit 25. Februar 1994 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Diesem, an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung wurde seitens der Erstbehörde mit Aktenvermerk vom 7. März 1994 stattgegeben.

Unbestritten ist, daß die Berufung vom 24. Februar 1994 am 25. Februar 1994, also verspätet eingebracht wurde. Die Berufung war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist folgendes auszuführen:

Obzwar §71 Abs4 AVG der neuen Fassung dem §63 Abs5 AVG nicht angepaßt wurde, ist davon auszugehen, daß durch die Einbringung der verspäteten Berufung und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, dessen Zuständigkeit als jene Behörde, bei der die versäumte Handlung tatsächlich vorgenommen wurde, zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag begründet wurde (vgl VwGH 24.2.1994, Zl: 92/10/0392).

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat daher die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, zu entscheiden, wobei diese Entscheidung mittels Bescheides zu ergehen hat, weil die Bewilligung, bzw die Nichtstattgebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.9.1951, Zl: 686 und 687/50, VwSlg 2245/A) keine bloß prozeßleitende Verfügung darstellt, sondern einen anfechtbaren Bescheid. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels Aktenvermerkes vermochte daher keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten