RS UVS Wien 1994/10/19 03/21/1378/94

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Rechtssatz

Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Behörde mittels Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels Aktenvermerk vermag keine rechtliche Wirkung zu erzeugen

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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