Entscheidungsgründe: Mit E-Mail vom 10.04.2021, verbessert durch Eingaben vom 19.04.2021 und 28.04.2021, erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegen XXXX (Mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, MB) Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG. Er brachte im Wesentlichen vor, die MB habe ohne seine Zustimmung Tonaufnahmen von ihm angefertigt sowie E-Mails von ihm weiterg... mehr lesen...