TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/7 W260 2288922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
AVG §71
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 17 heute
  2. AlVG Art. 2 § 17 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  3. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  4. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 22.12.1977 bis 30.04.1995
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 08.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W260 2288922-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 27.11.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, GZ 2023-0566-9-046479, betreffend die Feststellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 13.11.2023 gemäß §§ 38 iVm 17 und §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , VSNR. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 27.11.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, GZ 2023-0566-9-046479, betreffend die Feststellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 13.11.2023 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 17 und Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 27.11.2023 wurde festgestellt, XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) Notstandshilfe ab dem 13.11.2023 gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm 44, 46 AlVG gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 27.11.2023 wurde festgestellt, römisch XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) Notstandshilfe ab dem 13.11.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 58, in Verbindung mit 44, 46 AlVG gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 13.11.2023 beim AMS gestellt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er würde sich seit 10.09.2022 in einer Umschulung beim BBRZ befinden und sich seit diesem Tag an alle Pflichten halten. Es wäre ihm bewusst, dass er den Antrag auf Verlängerung zu spät gestellt habe, dies wäre ihm erst aufgefallen, als sein Konto total im Minus gewesen wäre und die ersten Mahnungen eingetroffen wären. Ihm wäre auch klar, dass er dafür verantwortlich wäre und es sein Fehler sei. Er hätte aber kein Verständnis dafür, dass er härter bestraft würde, als bei einer Sperre. Als er den Antrag für die Umschulung gestellt habe, hätte er gedacht, dass beides bis Ende Juni 2024 gelte, da er sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Umschulung befinden würde. Er ersuche um eine rückwirkende Zahlung für den Zeitraum 13.09.2023 bis 12.11.2023. Er hätte sich in diesem Zeitraum nachweislich in der Umschulungsphase beim BBRZ befunden. Die Mahnungen und Sollzinsen wären bereits Strafe genug.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 15.01.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.12.2023 abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 15.01.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.12.2023 abgewiesen wurde.

4. Am 31.01.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ausführte, dass die Darstellung der Verfahrensabläufe in der Beschwerdevorentscheidung zwar überwiegend den tatsächlichen Abläufen entspreche, in einigen Punkten jedoch von diesen abweiche.

Die darin zitierten Hinweise auf ein „voraussichtliches Höchstmaß“ des Leistungsanspruches mit 13.09.2023 würden nicht erkennen lassen, dass es sich dabei um ein Ende dieses Anspruches handle, sondern vielmehr eben um das (betragsmäßig) höchste Leistungsausmaß. Diese Hinweise wären irreführend gewesen, weshalb er für den Fall, dass ihm keine Leistung im strittigen Zeitraum gewährt werde, den ihm dadurch entstandenen Vermögensnachteil im Wege einer Amtshaftungsklage geltend machen möchte. Dies werde sich darüber hinaus auch auf den Umstand stützen, dass er während des gesamten strittigen Zeitraumes (14.09.2023 bis 12.11.2023) in einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im BBRZ Wien tätig gewesen sei, was dem AMS auch mitgeteilt und somit bekannt gewesen sei. Abgesehen von seinem Versehen wäre das AMS auch verpflichtet gewesen, im Zuge der Maßnahme der Rehabilitation sich mit den Dienststellen und Einrichtungen – insbesondere dem BBRZ – zu koordinieren und aufeinander abzustimmen (§ 307c ASVG). Die darin zitierten Hinweise auf ein „voraussichtliches Höchstmaß“ des Leistungsanspruches mit 13.09.2023 würden nicht erkennen lassen, dass es sich dabei um ein Ende dieses Anspruches handle, sondern vielmehr eben um das (betragsmäßig) höchste Leistungsausmaß. Diese Hinweise wären irreführend gewesen, weshalb er für den Fall, dass ihm keine Leistung im strittigen Zeitraum gewährt werde, den ihm dadurch entstandenen Vermögensnachteil im Wege einer Amtshaftungsklage geltend machen möchte. Dies werde sich darüber hinaus auch auf den Umstand stützen, dass er während des gesamten strittigen Zeitraumes (14.09.2023 bis 12.11.2023) in einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im BBRZ Wien tätig gewesen sei, was dem AMS auch mitgeteilt und somit bekannt gewesen sei. Abgesehen von seinem Versehen wäre das AMS auch verpflichtet gewesen, im Zuge der Maßnahme der Rehabilitation sich mit den Dienststellen und Einrichtungen – insbesondere dem BBRZ – zu koordinieren und aufeinander abzustimmen (Paragraph 307 c, ASVG).

Im Zuge dessen wäre das AMS verhalten gewesen, ihn auf sein offenkundiges Versehen (der Nichtgeltendmachung) hinzuweisen. Dies habe es jedoch verabsäumt.

Er stelle daher den Antrag, dass die Landesgeschäftsstelle die Regionalgeschäftsstelle zur Zuerkennung der beantragten Leistung im Zeitraum 14.09.2023 bis 12.11.2023 gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ermächtigen möge.Er stelle daher den Antrag, dass die Landesgeschäftsstelle die Regionalgeschäftsstelle zur Zuerkennung der beantragten Leistung im Zeitraum 14.09.2023 bis 12.11.2023 gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermächtigen möge.

Er beantrage, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei die Beschwerde auch insbesondere darauf gestützt werde, dass die formal und inhaltlich absolvierte Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation die formale Geltendmachung des nach dem AlVG – gerade aufgrund der Teilnahme an der Reha-Maßnahme – gebührenden Leistungsanspruch miteinschließe.

Hilfsweise werde die Beschwerde auch darauf gestützt, dass seine aktenkundigen Ersuchen und Anträge an die belangte Behörde auch als Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist aufgefasst werden mögen, worüber stattgebend zu entscheiden beantragt werde.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

I. römisch eins.

Der Beschwerdeführer steht seit 19.08.2011 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Er stellte zuletzt am 27.08.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe mit Geltendmachung ab 10.09.2022. Am 29.08.2022 wurde die diesbezügliche Mitteilung per eAMS-Konto an ihn versandt.

Als voraussichtliches Höchstausmaß seines Leistungsanspruches ist darin der 08.09.2023 angeführt.

Am 23.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Unterbrechung seiner Leistung eine neuerliche Mitteilung über eine Änderung des voraussichtlichen Höchstausmaßes seines Leistungsanspruches mit 13.09.2023 per eAMS-Konto zugesandt.

Am 13.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Wertanpassung seiner Leistung eine neuerliche Mitteilung seines Leistungsanspruches mit voraussichtlichen Höchstausmaß seines Leistungsanspruches mit 13.09.2023 per eAMS-Konto zugesandt.

Am 20.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Wertanpassung seiner Leistung eine neuerliche Mitteilung seines Leistungsanspruches mit voraussichtlichen Höchstausmaß seines Leistungsanspruches mit 13.09.2023 per eAMS-Konto zugesandt.

Auf sämtlichen Mitteilungen der belangten Behörde findet sich unter dem Punkt „Leistungsende“ folgendes vermerkt:

„Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“

Am 13.09.2023 wurde das Höchstausmaß des Leistungsanspruchs erreicht.

Am 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Serviceline Wien über die Notwendigkeit einer Antragstellung informiert.

Am 13.11.2023 machte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto geltend.

Am 23.11.2023 bat der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Geltendmachungsbescheids.

II.römisch II.

Im gegenständlichen Vorlageantrag (datiert mit 31.01.2024) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 10.04.2024 (OZ3).

Unstrittig ist, dass die belangte Behörde Leistungsmittteilungen vom 28.09.2022, 23.12.2022, 13.02.2023 und 20.02.2023 (Nr. 11 bis 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) über das voraussichtliche Ende seines Bezuges erstellt und dem Beschwerdeführer übermittelt hat und dass dieser auch Kenntnis davon erlangt hat.

Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass Hinweise (in den Leistungsmitteilungen) auf ein „voraussichtliches Höchstmaß“ des Leistungsanspruches mit 13.09.2023 nicht erkennen lassen würden, dass es sich dabei um ein Ende dieses Anspruches handle, sondern vielmehr eben um das (betragsmäßig) höchste Leistungsausmaß.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich – wie festgestellt – auf sämtlichen Mitteilungen der belangten Behörde unter dem Punkt „Leistungsende“ folgendes vermerkt findet:

„Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“

Der Beschwerdeführer hat nach der letzten Leistungsmitteilung, die ein voraussichtliches Leistungsende mit 13.09.2023 vorsieht, keine weiteren Meldungen der belangten Behörde erhalten, wonach es zu einem über den 13.09.2023 hinausgehenden Leistungsbezug kommen könnte.

Dem Beschwerdeführer musste daher aufgrund der Hinweise in den Leistungsmitteilungen klar gewesen sein, dass der Leistungsanspruch voraussichtlich am 13.09.2023 endet und er sich bei Unklarheiten und, um eine lückenlose Zahlung zu erhalten, zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung setzen muss.

Dies hat er nicht bzw. erst am 13.11.2023 getan.

Er hat unbestritten mehrere Leistungsmitteilungen mit entsprechenden Hinweisen betreffend Antragstellung erhalten.

Dass ein Antrag rechtzeitig erfolgt, liegt letztlich in der Verantwortung des Arbeitslosen selbst.

Der Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist daher mit den Gegebenheiten zur Antragstellung vertraut.

In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, er würde sich seit 10.09.2022 in einer Umschulung beim BBRZ befinden und sich seit diesem Tag an alle Pflichten halten. Es wäre ihm bewusst, dass er den Antrag auf Verlängerung zu spät gestellt habe, dies wäre ihm erst aufgefallen, als sein Konto total im Minus gewesen wären und die ersten Mahnungen eingetroffen wären. Ihm wäre auch klar, dass er dafür verantwortlich wäre und es sein Fehler sei. Er hätte aber kein Verständnis dafür, dass er härter bestraft würde, als bei einer Sperre. Als er den Antrag für die Umschulung gestellt habe, hätte er gedacht, dass beides (Anm. die Umschulung und der Bezug von Notstandshilfe) bis Ende Juni 2024 gelte, da er sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Umschulung befinden würde. In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, er würde sich seit 10.09.2022 in einer Umschulung beim BBRZ befinden und sich seit diesem Tag an alle Pflichten halten. Es wäre ihm bewusst, dass er den Antrag auf Verlängerung zu spät gestellt habe, dies wäre ihm erst aufgefallen, als sein Konto total im Minus gewesen wären und die ersten Mahnungen eingetroffen wären. Ihm wäre auch klar, dass er dafür verantwortlich wäre und es sein Fehler sei. Er hätte aber kein Verständnis dafür, dass er härter bestraft würde, als bei einer Sperre. Als er den Antrag für die Umschulung gestellt habe, hätte er gedacht, dass beides Anmerkung die Umschulung und der Bezug von Notstandshilfe) bis Ende Juni 2024 gelte, da er sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Umschulung befinden würde.

Die falsche Annahme des Beschwerdeführers, dass sowohl die Umschulung als auch die Notstandshilfe bis Ende Juni 2024 laufen würden, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, hat der Beschwerdeführer doch – wie bereits ausführlich dargelegt – mehrere Leistungsmitteilungen über den Bezug von Notstandshilfe und das voraussichtliche Ende der Notstandshilfe per 13.09.2023 erhalten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Vorlageantrag wäre es nicht Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ihn auf seine unterlassene Antragstellung hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat ihm mit den genannten Leistungsmitteilungen mehrfach das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges mitgeteilt sowie ihn über seine Pflichten hinsichtlich einer zeitgerechten Meldung und Antragstellung hingewiesen, um die Notstandshilfe lückenlos weitergewähren zu können.

Im Vorlageantrag vermeinte der Beschwerdeführer, dass das AMS auch verpflichtet gewesen wäre, im Zuge der Maßnahme der Rehabilitation sich mit den Dienststellen und Einrichtungen – insbesondere dem BBRZ – zu koordinieren und aufeinander abzustimmen und verwies auf § 307c ASVG. Im Vorlageantrag vermeinte der Beschwerdeführer, dass das AMS auch verpflichtet gewesen wäre, im Zuge der Maßnahme der Rehabilitation sich mit den Dienststellen und Einrichtungen – insbesondere dem BBRZ – zu koordinieren und aufeinander abzustimmen und verwies auf Paragraph 307 c, ASVG.

Der vom Beschwerdeführer genannte Bestimmung enthält Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation und besagt auszugsweise: „Die Pensionsversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck hat der Dachverband entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen sowie in den gemäß § 31 Abs. 5 Z 20 zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes zu regeln: 1. Die Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei der Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation zwischen den Trägern der Sozialversicherung untereinander und zwischen den Trägern der Sozialversicherung und dem Arbeitsmarktservice sowie den Bundesländern; (…). Der vom Beschwerdeführer genannte Bestimmung enthält Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation und besagt auszugsweise: „Die Pensionsversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck hat der Dachverband entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen sowie in den gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 20, zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes zu regeln: 1. Die Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei der Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation zwischen den Trägern der Sozialversicherung untereinander und zwischen den Trägern der Sozialversicherung und dem Arbeitsmarktservice sowie den Bundesländern; (…).

Diese Bestimmung richtet sich an die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice und betrifft Koordinations- und Abstimmungsmaßnahmen betreffend den Wirkungsbereich.

Für den gegenständlichen Fall hat diese Bestimmung aber keine Relevanz, zumal daraus keine Verpflichtung für die genannten Institutionen erkennbar ist, sich in konkreten Einzelfällen bezüglich Schulungen und Auszahlung von Notstandshilfe abzusprechen.

Die Feststellung zum Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2023 ist unstrittig.

Die Feststellungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17, (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) – (3) …

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) – (7)…

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A)

I. Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Abweisung der Beschwerde:

3.3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip.

Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408).

Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Leistungsmitteilungen über das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruches informiert. Die letzte Leistungsmitteilung vom 20.02.2023 informierte den Beschwerdeführer über das voraussichtliche Leistungsende am 13.09.2023.

Weiters wurde er in mehreren Leistungsmitteilungen darüber informiert, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und dass zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des AMS erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Notstandshilfe festgestelltermaßen erst am 13.11.2023.

Vor dem Hintergrund der Leistungsmitteilungen wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den Antrag entsprechend früher zu stellen.

3.4. Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, die belangte Behörde hätte ihn auf sein Versehen aufmerksam machen müssen, ist er auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in § 46 AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.3.4. Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, die belangte Behörde hätte ihn auf sein Versehen aufmerksam machen müssen, ist er auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in Paragraph 46, AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).

Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der ar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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