Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.11.1997, Zl S 180.564/F/97, waren über den Berufungswerber wegen einer im Spruch: dieses Straferkenntnisses näher umschriebenen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG (Tatzeit:19.9.1997) eine Geldstrafe von ATS 30.000,-- sowie eine Primärarreststrafe von sechs Wochen verhängt worden. Dieses Straferkenntnis ist laut unbestritten gebliebener Rechtskraftbestätigung am 14.4.1999 in Rechtskraft erwachsen. Am 18.12.2001 hat der Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens bei Bestätigung eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde. mehr lesen...