Gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde. Im vorliegenden Fall stellte die Bezirkshauptmannschaft E am 11 03 1993 für den nunmehrigen Berufungswerber einen Führerschein für die Gruppen B,C,D,E,F und G aus, wobei aufgrund eines vorgelegten M... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen der Abs 2 und 4 des § 68 AVG stellen sich als eine Durchbrechung des Prinzipes der Rechtskraft dar und sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Eine Nichtigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sich die Unterbehörde bei Anwendung des Gesetzes über die gesetzlichen Voraussetzungen hinweggesetzt hat, nicht aber dann, wenn ein Widerspruch des Bescheides zur Vorschrift des Gesetzes nur dann feststellbar ist, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird, von... mehr lesen...