Begründung: Vorweg wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) hatte vor der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Richtlinien- und Aufsichtsbeschwerde vom 11.11.1996 eingebracht. Das Landesgendarmeriekommando für Niederöstereich hatte in seiner Sachverhaltsmitteilung vom 13.1.1997 dem Vertreter des Bf mitgeteilt, daß keine Verletzungen der Richtlinienverordnung verifiziert werden konnten. Eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren (Berufung nur gegen die Strafhöhe) den Schuldspruch gemäß §52a Abs1 VStG aufgehoben, vermag der Strafausspruch wegen seiner Abhängigkeit vom Schuldspruch keine rechtliche Wirkung mehr zu entfalten, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde darf über keine Tatbestände entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht aufgegriffen wurden. mehr lesen...