Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Dr. A. F. XY zur Last gelegt, dass in diesem Betrieb jedenfalls bis zum 05.06.2007 die nachstehende Auflage des Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.03.2005, Zahl 2.1-46/98-18, betreffend die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht erfüllt wurde, indem entgegen Z 1 hinsichtlich der Glaselemente, welche für den Zubau des W... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem gerwerbehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid handelt es sich um einen Rechtsgestaltungsbescheid, der konstitutiv wirkt. Es mangelt ihm daher am Charakteristikum der Vollstreckbarkeit, wie dies bei Leistungsbescheiden der Fall ist. Das Wesen der Auflage besteht darin, daß die Behörde in einem, dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchn... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt dem Verfahren ein gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigungsbescheid als ein Rechtsgestaltungs- und nicht ein Leistungsbescheid zugrunde, so begründet dieser ein konstitutives Rechtsverhältnis, das eine neue Rechtslage begründet und daher § 59 Abs 2 AVG nicht zur Anwendung kommen kann, weil es am Charakteristikum des Leistungsbescheides, nämlich der Vollstreckbarkeit, mangelt. mehr lesen...