RS UVS Kärnten 1994/03/14 KUVS-1685-1690/7/93

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Rechtssatz

Liegt dem Verfahren ein gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigungsbescheid als ein Rechtsgestaltungs- und nicht ein Leistungsbescheid zugrunde, so begründet dieser ein konstitutives Rechtsverhältnis, das eine neue Rechtslage begründet und daher § 59 Abs 2 AVG nicht zur Anwendung kommen kann, weil es am Charakteristikum des Leistungsbescheides, nämlich der Vollstreckbarkeit, mangelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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