1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. April 2022 wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft zu verantworten, dass unbeschadet des § 13a Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) eine bauliche Anlage, oder ein Teil davon, zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt oder anderen zur Benützung überlassen worden... mehr lesen...