Am 24.3.1995 war Herr W O bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren betreffend F R, Verdacht der Übertretung nach der GewO, vorgeladen. Nach entsprechender Zeugenbelehrung durch den Leiter der Amtshandlung, Herrn P, erklärte W O, er entschlage sich der Zeugenaussage, da er der Meinung sei, daß die Gefahr bestehe, daß er sich damit selbst belaste. Er sei bei der Firma R als unselbständiger Arbeiter angestellt gewesen. Er sei bereit, beim unabhängigen Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Zeuge, der anläßlich seiner Zeugenvernehmung angibt, er wisse über bestimmte Umstände nicht Bescheid, macht sich keiner ungerechtfertigten Aussageverweigerung schuldig, allenfalls aber besteht der Verdacht der falschen Zeugenaussage, wenn das Nichtwissen als unglaubwürdig einzustufen ist. Schlagworte Ordnungsstrafe mehr lesen...