Ein Zeuge, der anläßlich seiner Zeugenvernehmung angibt, er wisse über bestimmte Umstände nicht Bescheid, macht sich keiner ungerechtfertigten Aussageverweigerung schuldig, allenfalls aber besteht der Verdacht der falschen Zeugenaussage, wenn das Nichtwissen als unglaubwürdig einzustufen ist.