RS UVS Salzburg 1992/05/29 /3/462/2-1992

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1992
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Rechtssatz

Ein Zeuge, der anläßlich seiner Zeugenvernehmung angibt, er wisse über bestimmte Umstände nicht Bescheid, macht sich keiner ungerechtfertigten Aussageverweigerung schuldig, allenfalls aber besteht der Verdacht der falschen Zeugenaussage, wenn das Nichtwissen als unglaubwürdig einzustufen ist.

Schlagworte
Ordnungsstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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