Rechtssatz: Als rechtzeitig gilt der Einspruch gegen eine Strafverfügung, wenn er innerhalb der Frist von zwei Wochen eingebracht wird, wobei dabei auf die Bestimmungen des § 33 Abs 2 AVG Bedacht genommen werden muss. Im konkreten Fall wurde die beim Postamt hinterlegte Strafverfügung an einem Samstag behoben und endete die Einspruchsfrist gem. § 33 Abs 2 AVG zwei Wochen später an einem Montag. Insofern war die gegenständliche Einspruchsfrist gewahrt und der Rückweisungsbescheid der belang... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs.1 KFG 1967 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein KFZ lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei de... mehr lesen...