Als rechtzeitig gilt der Einspruch gegen eine Strafverfügung, wenn er innerhalb der Frist von zwei Wochen eingebracht wird, wobei dabei auf die Bestimmungen des § 33 Abs 2 AVG Bedacht genommen werden muss. Im konkreten Fall wurde die beim Postamt hinterlegte Strafverfügung an einem Samstag behoben und endete die Einspruchsfrist gem. § 33 Abs 2 AVG zwei Wochen später an einem Montag. Insofern war die gegenständliche Einspruchsfrist gewahrt und der Rückweisungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben (Aufhebung des Bescheides).