RS UVS Kärnten 2003/09/15 KUVS-1211/6/2003

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Rechtssatz

Als rechtzeitig gilt der Einspruch gegen eine Strafverfügung, wenn er innerhalb der Frist von zwei Wochen eingebracht wird, wobei dabei auf die Bestimmungen des § 33 Abs 2 AVG Bedacht genommen werden muss. Im konkreten Fall wurde die beim Postamt hinterlegte Strafverfügung an einem Samstag behoben und endete die Einspruchsfrist gem. § 33 Abs 2 AVG zwei Wochen später an einem Montag. Insofern war die gegenständliche Einspruchsfrist gewahrt und der Rückweisungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben (Aufhebung des Bescheides).

Schlagworte
Frist, Einspruch, Fristenlauf, Hinterlegung, Beginn der Frist, Einspruchsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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