Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.10.1996, GZ.: 15.1 1996/522 "5", abgewiesen. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Berufungswerber folgendes aus: Er habe mit der Einbringung der Berufung (gemeint gegen das Straferkenntnis) einen Rechtsanwalt beauftragt und daher annehmen können, daß dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht vor, wenn der Rechtsvertreter angesichts des Umstandes, daß der Beschuldigte bei der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses keine der Wahlmöglichkeiten im Sinne des § 62 Abs 3 AVG angekreuzt hatte, irrtümlich davon ausgeht, daß das Straferkenntnis erst am nächsten Tag im Postweg zugestellt worden sei. Wenn nämlich der Vertreter aus dem unterbliebenen Ankreuzen der Rubrik "..... und gleichzeitig die Übernahme d... mehr lesen...