Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht vor, wenn der Rechtsvertreter angesichts des Umstandes, daß der Beschuldigte bei der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses keine der Wahlmöglichkeiten im Sinne des § 62 Abs 3 AVG angekreuzt hatte, irrtümlich davon ausgeht, daß das Straferkenntnis erst am nächsten Tag im Postweg zugestellt worden sei. Wenn nämlich der Vertreter aus dem unterbliebenen Ankreuzen der Rubrik "..... und gleichzeitig die Übernahme der schriftlichen Ausfertigung bestätigt" den Schluß zieht, die Ausfertigung des Straferkenntnisses sei seinem Mandanten nicht gleichzeitig übergeben worden, hätte er mit derselben Berechtigung aus dem Nichtankreuzen des ersten Teiles dieser Rubrik "eine schriftliche Ausfertigung verlangt" den Schluß ziehen müssen, daß keine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde. Durch die weitere Nichtankreuzung des Feldes für "keine Erklärung abgegeben" konnte aus der Verhandlungsschrift nicht ersehen werden, wie sich der Beschuldigte (im Sinne der vier Wahlmöglichkeiten) verhalten hatte. Da der Rechtsanwalt für die ordnungsgemäße Berechnung der Frist verantwortlich war, hätte er den Berufungswerber selbst befragen müssen und dabei sofort abklären können, daß letzterem eine Ausfertigung des Straferkenntnisses bereits am Tag der mündlichen Verkündigung übergeben wurde.