Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ als Kraftfahrbehörde einen Antrag von Herrn G**** G********** gemäß § 116 Abs 2 KFG 1967 auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber nicht während der letzten f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Antrag (hier: auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung) während des Berufungsverfahrens zurückgezogen, dann liegt keine Zurückziehung der Berufung vor und der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen worden war, ist von der Berufungsbehörde aufzuheben. mehr lesen...