Norm: ABGB §1311 IIcAVG §13 Abs3
Rechtssatz: Durch die Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG soll derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten. Entscheidungstexte 1 Ob 95/99y Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 95/99y... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen von Amts wegen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Ganz eindeutig soll durch diese Vorschrift derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten. De Normzweck, der durch ... mehr lesen...