TE OGH 1999/4/27 1Ob95/99y

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Martin B*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 2,000.000,-- sA (Revisionsstreitwert S 1,8 Mio), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1999, GZ 3 R 19/99f-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen von Amts wegen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Ganz eindeutig soll durch diese Vorschrift derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten. De Normzweck, der durch Auslegung zu ermitteln ist (Mader in Schwimann, ABGB2, Rz 60 zu § 1 AHG; vgl SZ 67/39), ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen von Amts wegen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Ganz eindeutig soll durch diese Vorschrift derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des Paragraph 13, Absatz 3, AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten. De Normzweck, der durch Auslegung zu ermitteln ist (Mader in Schwimann, ABGB2, Rz 60 zu Paragraph eins, AHG; vergleiche SZ 67/39), ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.

Die klagende Partei macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verursachung eines solchen macht aber nur dann ersatzpflichtig, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers oder die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB - nur letzteres kommt hier in Frage - zugrundeliegt. Die übertretene Bestimmung müßte gerade auch den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu bewahren (1 Ob 2312/96y mwN; Schragel, AHG2, Rz 121). § 13 Abs 3 AVG hat gewiß nur den Zweck, den Einschreiter vor Zurückweisungsbeschlüssen aus formellen Gründen zu schützen, und zwar auch bei einer - vom Kläger relevierten - "eingeschränkten Beteiligtenstellung". Daß dem Kläger aufgrund erteilter Gewerbeberechtigung eine Betriebspflicht oblag, fand insoweit Berücksichtigung, als das Erstgericht - unangefochten - den Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG darauf ausdehnte, daß die beklagte Partei für die durch die Betriebspflicht entstandenen Schäden haftet. Ob diese Haftung zu Recht ausgesprochen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger dadurch jedenfalls nicht beschwert ist.Die klagende Partei macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verursachung eines solchen macht aber nur dann ersatzpflichtig, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers oder die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB - nur letzteres kommt hier in Frage - zugrundeliegt. Die übertretene Bestimmung müßte gerade auch den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu bewahren (1 Ob 2312/96y mwN; Schragel, AHG2, Rz 121). Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat gewiß nur den Zweck, den Einschreiter vor Zurückweisungsbeschlüssen aus formellen Gründen zu schützen, und zwar auch bei einer - vom Kläger relevierten - "eingeschränkten Beteiligtenstellung". Daß dem Kläger aufgrund erteilter Gewerbeberechtigung eine Betriebspflicht oblag, fand insoweit Berücksichtigung, als das Erstgericht - unangefochten - den Schutzzweck des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf ausdehnte, daß die beklagte Partei für die durch die Betriebspflicht entstandenen Schäden haftet. Ob diese Haftung zu Recht ausgesprochen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger dadurch jedenfalls nicht beschwert ist.

Der Rechtswidrigkeitszusammenhang wurde demnach richtigerweise verneint.

Anmerkung

E54050 01A00959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00095.99Y.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0010OB00095_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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