Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Durch die Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG soll derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112032Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00095_99Y0000_001