RS OGH 1999/4/27 1Ob95/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ABGB §1311 IIc
AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG soll derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112032

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00095_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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