Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.10.2000 war über Herrn A M als Verantwortlichen der Internationalen Spedition B M KG in S auf Rechtsgrundlage der §§ 6 Abs 1 bzw. 23 Abs 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 3 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBL Nr 17/1998 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern die Gewerbeordnung 1994; nach § 333 dieses Gesetzes ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Daher ist für den Bereich der Vollziehung des Gewerberechtes, und somit auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 6 Abs 1 Güterbeförd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines bestimmten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gegenüber nicht binnen zwei Wochen nach deren schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Es wurde über sie eine Geldstrafe über S 1000,-- verhängt. Über die fristgerecht eingebrachte Berufun... mehr lesen...
Beachte Gegenteilig VwGH vom 10 07 1998, Zl 98/02/0079 Rechtssatz: Eine Bezirkshauptmannschaft, die ihren Amtssitz außerhalb ihres Amtssprengels hat, ist auch in jenen Fällen, in denen ihr gegenüber die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erfüllen ist, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Eine Zuständigkeit der für den Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft kompetenten Behörde zur Durchführung solcher Strafverfahren liegt nicht vor. Schlagworte örtliche Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Zulassungsbesitzer eine Firma, juristische Person oder ein Unternehmen, so ist zur Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG jene Verwaltungsbehörde erster Instanz örtlich zuständig, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat. mehr lesen...