TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/9 LVwG-2018/26/1918-4

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §99 Abs1 litc
WRG 1959 §138 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Herrn Bürgermeister BB, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.07.2018, Zl ****, betreffend die Erteilung wasserpolizeilicher Beseitigungsaufträge nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,

zu Recht:

1.       Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang - mithin im Umfang seines Spruchpunktes 1. - wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.07.2018 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden AA auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 in Bezug auf eine Hundeauslaufzone auf Grundstück **1 KG Z in dem für den Tiefbrunnen „Z Ost“ wasserrechtlich eingerichteten Schutzgebiet zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes drei Entfernungsaufträge, und zwar wie folgt:

1.  Sämtliche Anlagenteile, welche auf dem Hundeauslaufplatz errichtet wurden, sind zu entfernen.

2.  Das aufgestellte, ehemalige Buswartehäuschen als Unterstandsplatz ist zu entfernen.

3.  Die aufgestellte ehemalige Adventmarkthütte ist zu entfernen.

Zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen wurde von der belangten Behörde eine Leistungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bestimmt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, dass im Brunnenschutzgebiet unzulässigerweise ein Hundeauslaufplatz mit verschiedenen Einrichtungen errichtet worden sei.

Entsprechend den im Schutzgebiet geltenden Verboten gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.11.1987 sei dies rechtlich nicht möglich, weshalb nach § 138 Abs 1 WRG 1959 die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aufzutragen gewesen sei, dies der AA, da diese den Hundeauslaufplatz eingerichtet habe.

An der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehe jedenfalls ein öffentliches Interesse, dies mit Blick auf die zu erhaltende Trinkwasserqualität des Wassers des Tiefbrunnens „Z Ost“.

2)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher beantragt wurde,

-   der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

-   eine mündliche Rechtsmittelverhandlung samt Vornahme eines Lokalaugenscheines durchzuführen,

-   einen Sachverständigen zur Beurteilung der Auswirkungen des Hundeauslaufplatzes auf das mit der Tiefbrunnenanlage genutzte Grundwasser beizuziehen und

-   jedenfalls den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zur Begründung des Rechtsmittels wurde von der beschwerdeführenden AA kurz zusammengefasst vorgebracht, dass sie im ersten Halbjahr des Jahres 2012 auf dem Grundstück **1 KG Z tatsächlich einen Hundeauslaufplatz eingerichtet habe, und zwar dergestalt, dass die in Rede stehende Fläche mit einer simplen Zaunanlage versehen worden sei.

Richtig sei, dass sich dieses Grundstück im Schutzgebiet für den Tiefbrunnen „Z Ost“ befinde.

Zutreffend sei auch, dass im weiteren Verlauf der Jahre ein ehemaliges Bushäuschen und eine ehemalige Adventmarkthütte auf dem gegenständlichen Areal als Unterstände aufgestellt worden seien.

Die belangte Behörde sei damit im Recht, dass das ehemalige Bushäuschen und die ehemalige Adventmarkthütte aufgrund der für das Schutzgebiet angeordneten Verbote nicht zur Aufstellung hätten gebracht werden dürfen. Entsprechend dem bekämpften Bescheid seien diese beiden Anlagen unmittelbar nach Bescheidzustellung entfernt worden.

Nicht richtig sei die Auffassung der belangten Behörde, dass auch die errichtete Zaunanlage für den Hundeauslaufplatz im Widerspruch zu den Verboten entsprechend dem erlassenen Schutzgebiet für den Tiefbrunnen „Z Ost“ stehe.

Auch im Rahmen der Ausübung der normalen und im Schutzgebiet zulässigen Landwirtschaft würden Wiesen und Felder für Beweidungszwecke abgezäunt. Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde habe sogar bei Erlassung des Schutzgebietes die Abzäunung der „Kernparzelle“, also des Standortes der Tiefbrunnenanlage selbst, angeordnet.

Der Auslauf von Hunden sei als zulässig im Schutzgebiet zu betrachten, diese Verwendung sei mit einer normalen Beweidung durchaus vergleichbar.

Die für den Tiefbrunnen „Z Ost“ erstellten Wassergüteberichte würden zeigen, dass das genutzte Grundwasser für Trinkwasserzwecke geeignet sei. Durch den Betrieb des Hundeauslaufplatzes habe sich keinerlei Belastung für die Wasserqualität des Tiefbrunnes ergeben.

Das Grundstück **1 KG Z liege auch am östlichen Rand des Schutzgebietes und führe der Grundwasserstrom in Richtung Unterland, weshalb auch aus diesem Grunde der Hundeauslaufplatz keinerlei Einfluss auf den Tiefbrunnen haben könne.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die beschwerdeführende AA auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens um Klarstellung ersucht, ob angesichts der teilweise der belangten Behörde zustimmenden Beschwerdeausführungen nun alle drei im angefochtenen Bescheid erteilten Entfernungsaufträge anfechtungsgegenständlich sind oder bloß der Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides.

Mit E-Mail vom 10.09.2018 stellte die rechtsmittelwerbende AA klar, dass lediglich die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes 1. des bekämpften Bescheides beantragt wird.

Nach weiterer und genauerer Prüfung des Beschwerdefalles gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur vorläufigen Rechtsmeinung, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht zuständig gewesen ist.

Mit näherer Begründung wurde dies den Verfahrensparteien bekannt gegeben und wurden sie eingeladen, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls die vorläufige Rechtsmeinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts mit entsprechenden Argumenten zu entkräften.

Innerhalb der hierfür gesetzten Frist langte lediglich die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.10.2018 ein, wonach das Landesverwaltungsgericht Tirol mit seiner vorläufigen Rechtsauffassung wohl richtig liege.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde vom 25.08.1987 wurde der beschwerdeführenden AA die wasserrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Tiefbrunnenanlage „Z Ost“ erteilt, wobei der wasserrechtliche Konsens mit einer maximalen Grundwasserentnahme von 100 l/s für Trinkwasserzwecke festgelegt wurde.

Mit Bescheid vom 02.11.1987 ordnete der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde zum Schutz dieser Tiefbrunnenanlage gegen Verunreinigungen ein räumlich näher bestimmtes Schutzgebiet mit verschiedenen Zonen und unterschiedlichen Verboten an.

In der Schutzgebietszone IIb befindet sich das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG Z.

Für die Schutzgebietszone IIb wurden vom Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde mit dem schon angeführten Bescheid vom 02.11.1987 ua folgende Verbote festgelegt:

-   jede Errichtung bzw Erweiterung von Anlagen, wie Campingplätze, Sportanlagen, Badeanlagen;

-   jede Bautätigkeit;

-   jeder über die landwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriff, bei dem die Deckschichten verletzt werden;

Auf dem Grundstück **1 KG Z hat die beschwerdeführende AA im ersten Halbjahr des Jahres 2012 einen Hundeauslaufplatz eingerichtet, wobei der Auslaufplatz eingezäunt und entsprechend beschildert worden ist.

In den Folgejahren wurden zudem ein ehemaliges Bushäuschen und eine ehemalige Adventmarkthütte am Areal des Hundeauslaufplatzes als Unterstände aufgestellt.

Nach den Ausführungen der rechtsmittelwerbenden AA wurden diese beiden Unterstände nach Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wieder entfernt.

III.     Beweiswürdigung:

Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aber auch aus dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden AA, welches als glaubwürdig einzustufen ist.

Der festgestellte Konsens für die verfahrensgegenständliche Tiefbrunnenanlage „Z Ost“ im Ausmaß von 100 l/s Grundwasserentnahme für Trinkwasserzwecke beruht auf dem unbedenklichen Urkundenbeweis „Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.08.1987, Zl ****“.

Insgesamt ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass weder widersprüchliche Beweisergebnisse gegeben sind noch verfahrensrelevante Sachverhaltsbestreitungen vorliegen, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst hätten werden müssen. Die vorliegende Beschwerdeentscheidung kann dementsprechend auf sehr sicherem Boden getroffen werden.

IV.      Rechtslage:

Nach § 99 Abs 1 lit c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, ist der Landeshauptmann – sofern nicht § 100 Anwendung findet – zuständig für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1.000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern.

Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen; darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.

Entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 138 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht „von der Wasserrechtsbehörde“ zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen und die unterlassenen Arbeiten nachzuholen (lit a).

V.       Erwägungen:

1)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien verwirklicht der Eingriff in ein Verbot entgegen einem Schutzgebietsbescheid nach § 34 WRG 1959 den Tatbestand einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 (VwGH 27.09.2007, Zl 2004/07/0097), wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, welche Auswirkungen mit den rechtswidrigen Maßnahmen verbunden sind (siehe beispielsweise VwGH 07.07.2005, Zl 2004/07/0200).

Zuständig für einen wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrag nach § 138 WRG 1959 ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Wasserrechtsbehörde, wobei für das Landesverwaltungsgericht Tirol klar ist, dass damit jene Wasserrechtsbehörde gemeint ist, die sich aus den Zuständigkeitsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergibt.

Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen für die verfahrensgegenständliche Tiefbrunnenanlage „Z Ost“ mit Blick auf die konsentierte Grundwasserentnahme von 100 l/s der Landeshauptmann von Tirol die zuständige Wasserrechtsbehörde.

Nachdem gegenständlich die Zuständigkeitsvorschrift des § 34 Abs 7 WRG 1959 nicht greift, da es im Gegenstandsfall um die Einhaltung von Schutzgebietsverboten nach § 34 Abs 1 WRG 1959 geht, war die belangte Behörde nicht die zuständige Behörde zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs 1 WRG 1959, um Eingriffe in die Schutzgebietsverbote abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unzuständigkeit vom Verwaltungsgericht auch dann aufzugreifen, wenn diese von der rechtsmittelwerbenden Partei gar nicht eingewendet worden ist (VwGH 27.03.2018, Zl Ra 2017/06/0247), was sich schon aus § 27 erster Satzteil VwGVG ableiten lässt, ist darin doch wie folgt festgelegt:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es …“.

Dementsprechend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache den bekämpften Bescheid im angefochtenen Umfang wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

2)

Bei diesem Verfahrensergebnis war die Durchführung der von der beschwerdeführenden AA beantragten Beweisaufnahmen nicht mehr notwendig.

Was die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, ist noch festzuhalten, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gar nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, sodass entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen worden war.

Ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das entscheidende Verwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Eine mündliche Rechtsmittelverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben ist.

Davon abgesehen ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs 4 VwGVG).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragen,

-   ob eine nicht eingewendete Unzuständigkeit der belangten Behörde vom erkennenden Verwaltungsgericht aufzugreifen ist und

-   ob der Landeshauptmann bei Zuwiderhandlungen gegen Schutzgebietsverbote zuständige Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 ist, wenn die betroffene Wasserversorgungsanlage nach § 99 Abs 1 lit c WRG 1959 in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Eingriff in Schutzgebietsverbote; Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.1918.4

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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