Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach § 9 Abs 1 WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046111Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0010OB00136_7300000_001