Norm: WRG §80
Rechtssatz: Der Übergang der genossenschaftlichen Recht und Pflichten erfolgt im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, der sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts richtet. Entscheidungstexte 1 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95 Veröff: SZ 68/132 6 Ob 60/16s Entscheidungstext OGH 30.05.2016 ... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs1 Z2 IIIbWRG §80
Rechtssatz: § 80 WRG 1959 qualifiziert die Verpflichtungen der Mitglieder einer Wassergenossenschaft als Grundlast, die den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben genießt. Diese Bestimmung kann daher schon deshalb keine Vorschrift sein, die einer öffentlichen Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Verz... mehr lesen...