RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95, 6Ob60/16s

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

WRG §80

Rechtssatz

Der Übergang der genossenschaftlichen Recht und Pflichten erfolgt im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, der sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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