Norm
EO §216 Abs1 Z2 IIIbRechtssatz
§ 80 WRG 1959 qualifiziert die Verpflichtungen der Mitglieder einer Wassergenossenschaft als Grundlast, die den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben genießt. Diese Bestimmung kann daher schon deshalb keine Vorschrift sein, die einer öffentlichen Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Verzugsrecht einräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003335Dokumentnummer
JJR_19830708_OGH0002_0030OB00017_8300000_005