Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
WRG 1959 §77 Abs3Rechtssatz
In der Satzung einer Wassergenossenschaft können die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt werden. Regelungsgegenstand sind jedoch wasserwirtschaftliche Belange und solche mit einem Zusammenhang zur wasserrechtlichen Berechtigung ihrer Mitglieder. Nicht geregelt werden kann in einer Satzung jede Art zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Fischerei; Wassergenossenschaft; Fischereiausübungsberechtigung;Anmerkung
VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0350-5, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.849.001.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018