Norm
WRG §77 Abs3 litiRechtssatz
"Rückstandsausweise" der Genossenschaft sind keine Bescheide, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art "Kontoauszug". Zu deren Bekämpfung muß zuerst ein genossenschaftsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, erst danach kann die mit Bescheid erkennende Wasserrechtsbehörde angerufen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080117Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_012