Norm: WRG §74 Abs4
Rechtssatz: Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung von bestehenden Wasserberechtigungen ein (§ 74 Abs 4 WRG). Ein genossenschaftlicher Zusammenschluß allein beseitigt also die individuellen wasserwirtschaftlichen Rechte der Genossenschaftsmitglieder nicht. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der bisher Berechtigte auf sein Recht verzichten un... mehr lesen...