Norm
WRG §74 Abs4Rechtssatz
Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung von bestehenden Wasserberechtigungen ein (§ 74 Abs 4 WRG). Ein genossenschaftlicher Zusammenschluß allein beseitigt also die individuellen wasserwirtschaftlichen Rechte der Genossenschaftsmitglieder nicht. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der bisher Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung eines gleichen Rechtes ansuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082697Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00051_8100000_002