Auf Grund von Anrainerbeschwerden führte die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (BH) gegen die Beschwerdeführer ein wasserpolizeiliches Verfahren durch, weil diese auf ihnen gehörigen Weingartengrundstücken eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse geändert hätten. Die Beschwerdeführer bestritten, durch ihre Vorgangsweise Nachbargrundstücken Nachteile zugefügt zu haben. Nach Einholung von Befund und Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen trug die BH den Beschw... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs3;
Rechtssatz: Das in § 39 Abs 1 WRG enthaltende Verbot der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse wird nicht insoweit eingeschränkt, als eine solche im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke erfolgt. Der Fall des § 39 Abs 3 WRG betrifft vielmehr nicht eine gezielt vorgenommene Änderung der Abfluss... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs3;WRG 1959 §41 Abs2;
Rechtssatz: Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kann richtigerweise nicht damit begründet werden, dass eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung nicht auf § 39 WRG 1959 gestützt werden könnte, wenn eine Bewilligung auf anderer Rechtsgrundlage, etwa nach § 41 Abs 2 WRG 1959, in Bet... mehr lesen...