Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der D-GesmbH mit Sitz in Wien, A-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in Wien, Neue Donau, die schwimmende Trampolinanlage bestehend aus 50 Trampolins, die in Gruppen zu max 8 Trampolins auf Stahlkonstruktionen zusammengefaßt und auf insgesamt 144 Plattformen schwimmend verheftet si... mehr lesen...
Rechtssatz: Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist im gegenständlichen Fall keine Verfolgungsverjährung eingetreten, da es sich bei Anlagen gemäß §38 Abs1 Wasserrechtsgesetz um solche handelt, die als Wasseranlagen im Sinne des §137 Abs4 Wasserrechtsgesetz in der Fassung vor der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, gelten. Weiters ist im gegenständlichen Fall keine Strafbarkeitsverjährung gemäß §31 Abs3 VStG eingetreten, da §137 Abs4 Wasserrechtsgesetz in der Fassung vor der Novelle... mehr lesen...