Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist im gegenständlichen Fall keine Verfolgungsverjährung eingetreten, da es sich bei Anlagen gemäß §38 Abs1 Wasserrechtsgesetz um solche handelt, die als Wasseranlagen im Sinne des §137 Abs4 Wasserrechtsgesetz in der Fassung vor der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, gelten. Weiters ist im gegenständlichen Fall keine Strafbarkeitsverjährung gemäß §31
Abs3
VStG eingetreten, da §137 Abs4 Wasserrechtsgesetz in der Fassung vor der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, sich nicht ausschließlich auf die Verfolgungsverjährung bezieht. An dieser Beurteilung vermag auch §137 Abs9 Wasserrechtsgesetz, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, nichts zu ändern.