Norm: WRG §34WRG §35
Rechtssatz: Ergeben sich - ungeachtet einer relativ genauen Fixierung des Quellschutzgebietes vor der Durchführung des Projektes - im Zuge der Herstellung einer Wasserversorgungsanlage gravierende räumliche Verschiebungen - etwa dadurch, daß die Quellfassung überhaupt außerhalb des engeren Schutzgebietes zu liegen kommt - so kann es nur Sache der zuständigen Wasserrechtsbehörde sein, der geänderten Sachlage durch neuen - ab... mehr lesen...
Norm: WRG §34WRG §35
Rechtssatz: Es kann nicht im Belieben der mit der Einzäunung betrauten Personen stehen, wie sie das Quellenschutzgebiet um die Quelle anordnen, auch wenn hiebei letztlich eine kleinere (aber andere) Fläche als im Bescheid festgelegt, eingezäunt wird. Die Behörde hat zu bestimmen, wie weit das Quellenschutzgebiet reicht. Die Organe, die diese Maßnahme durchführen, haben sich danach zu orientieren. Entsche... mehr lesen...